Als Arbeitnehmer hat man es manchmal nicht leicht. Je nachdem, in welcher Branche man tätig ist, wird einem so einiges vom Arbeitgeber abverlangt. Um den damit verbundenen Aufwand ein wenig abzumildern, bietet das Steuergesetz die Möglichkeit, berufsbedingte Aufwendungen als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen. Hierzu zählt auch der sogenannte Verpflegungsmehraufwand.
Der Verpflegungsmehraufwand wird immer pauschal angesetzt. Sofern man mehr als 8 Stunden berufsbedingt von seiner Tätigkeits- oder Wohnstätte abwesend ist, werden einem pauschal 12 EUR als Verpflegungsmehraufwand zugestanden. An An- und Abreisetagen ist der Satz genauso hoch. Bei einer berufsbedingten Abwesenheit von mehr als 24 Stunden beträgt der Verpflegungsmehraufwand 24 EUR. (Im Ausland gelten andere Pauschalen.) Sofern der Arbeitgeber aber so freundlich ist und an diesen Tagen Mahlzeiten stellt, sind die genannten Verpflegungspauschalen zu kürzen, und zwar für ein Frühstück um 4,80 EUR und für ein Mittag- oder Abendessen um jeweils 9,60 EUR.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste bei einem Streit eines Soldaten mit dem Finanzamt entscheiden, ob diese Kürzung der Verpflegungspauschalen auch für Fälle gilt, in denen die Mahlzeit gar nicht in Anspruch genommen wurde. Der Soldat aus dem Streitfall nahm nämlich nur das Mittagessen in der Kaserne zu sich, Frühstück und Abendessen organisierte er sich selber.
Die Richter des FG ließen jedoch nur die Zuzahlungen des Soldaten zum Mittagessen zum Werbungskostenabzug zu. Im Gesetz steht eindeutig, dass eine Kürzung der Pauschalen zu erfolgen hat, sofern der Arbeitgeber Mahlzeiten stellt – und das hatte er im Streitfall getan. Die Inanspruchnahme dieser Mahlzeiten hat nach Auffassung des FG keine Relevanz. Die Klage ging daher verloren.
Hinweis: In diesem Fall ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Der Bundesfinanzhof wird in der Revision diese Beurteilung noch einmal überdenken. Sobald die höchsten Finanzrichter ihr Urteil gefällt haben, informieren wir Sie wieder.