Um Klage gegen einen Bescheid erheben zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Eine besteht darin, eine Adresse zu besitzen, damit das Gericht Post zusenden und den Kläger erreichen kann. Eine weitere ist, die Frist zur Klageerhebung einzuhalten. Was geschieht aber, wenn die Frist vom Prozessbevollmächtigten übersehen wurde, weil er sie im Kalender nicht besonders kenntlich gemacht hatte, und der Kläger auch keine „richtige“ Adresse hat? Dies musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden.
Der Kläger wurde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Dieser hatte zu spät Klage erhoben und mit dieser auch Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Der Prozessbevollmächtigte führte kein separates Fristenbuch, sondern nur einen Terminkalender. Darin wurden die Eintragungen mit blauem oder schwarzem Kugelschreiber vorgenommen. Das Finanzamt wies das Gericht während des Verfahrens überdies darauf hin, dass der Kläger nicht mehr unter der angegebenen Adresse erreichbar war. Und ohne eine ladungsfähige Anschrift sei die Klage sowieso unzulässig.
Das FG wies die Klage ab. Denn zum einen fehlte es an einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers, zum anderen wurde die Klagefrist versäumt. Für eine ordnungsgemäße Klageerhebung ist die eindeutige Bezeichnung des Klägers unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift erforderlich. Das gilt auch, wenn man durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird. Der Kläger muss für das Gericht erreichbar sein. Das war hier nicht der Fall, denn der Kläger hielt sich an der angegebenen Adresse nur „ab und zu“ auf.
Des Weiteren kann für das Versäumen der Klagefrist keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden. Der Kläger wurde nicht ohne Verschulden an einer fristgerechten Klage gehindert. Der Prozessbevollmächtigte muss dafür sorgen, dass sich in seinem Terminkalender Fristen von anderen Eintragungen – zum Beispiel durch rote Kennzeichnung – unterscheiden. Eine Eintragung ohne besondere Kennzeichnung führt immer zu einem verschuldeten Fristversäumnis. Somit war die Fristenkontrolle hier nicht ausreichend und eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht möglich.