Sofern die Revision einer Prozesspartei gegen eine finanzgerichtliche Entscheidung begründet ist, kann der Bundesfinanzhof (BFH) das betreffende Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückverweisen. In einem zweiten Rechtsgang muss das FG dann in aller Regel der vom BFH geäußerten rechtlichen Beurteilung folgen.
Verstößt das FG gegen diese Bindungswirkung und setzt es im zweiten Rechtsgang seine eigene (abweichende) Rechtsauffassung durch, kann das finanzgerichtliche Urteil erneut über eine Revision zu Fall gebracht werden. Diesen Weg hat kürzlich auch ein Kläger beschritten, der die Versteuerung eines Veräußerungsgewinns gerichtlich abwenden wollte. Nachdem das FG München seine Klage zunächst abgewiesen hatte, erwirkte der Kläger erfolgreich eine (erste) Revision: Der BFH hob das Urteil auf, verwies die Sache an das FG zurück und stellte klar, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist im vorliegenden Fall nicht durch Ermittlungshandlungen aufgehalten (= „gehemmt“) worden sei. Dieser Punkt war wichtig für die Frage, ob ein Veräußerungsgewinn verfahrensrechtlich überhaupt noch besteuert werden durfte.
In einem zweiten Rechtsgang wies das FG die Klage jedoch erneut ab. Dabei ging es – anders als der BFH – davon aus, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist sehr wohl gehemmt worden war. Diese Rechtsauffassung hatte zur Folge, dass das FG die vom Finanzamt durchgeführte Gewinnbesteuerung für rechtmäßig erachtete.
Der Kläger wandte sich erneut an den BFH und war auch mit seiner zweiten Revision erfolgreich: Die Bundesrichter urteilten, dass das FG gegen die Bindungswirkung verstoßen hatte, indem es – trotz der anderweitigen rechtlichen Beurteilung durch den BFH – von einem gehemmten Ablauf der Festsetzungsfrist ausgegangen war.
Hinweis: Nun muss das FG die Sache in einem dritten Rechtsgang erneut prüfen und dabei in der „Spur“ des BFH bleiben. Das Verfahren zeigt, dass Kläger mitunter einen langen Atem haben müssen, um einen Rechtsstreit für sich zu entscheiden.