Bekanntermaßen lassen sich Beiträge zur Krankenversicherung als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen und mindern so das zu versteuernde Einkommen. Des Weiteren kann man Krankheitskosten, die die Versicherung nicht übernimmt, als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Allerdings gelten für Letztere sehr strenge Nachweisanforderungen.
Ein Ehepaar aus Niedersachsen hatte die Idee, seine Krankheitskosten (freiwillig) nicht von der privaten Krankenversicherung erstatten zu lassen, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung zu kommen. Die dadurch selbstgetragenen Aufwendungen wollten die Eheleute als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Niedersachsen wiesen den Antrag jedoch ab.
Eine der Voraussetzungen für die Anerkennung von Kosten als außergewöhnliche Belastung ist nämlich deren Zwangsläufigkeit. Da sich die Eheleute ihre Ausgaben aber durchaus hätten erstatten lassen können, fehlte es im Urteilsfall an der Zwangsläufigkeit. Nur wenn es ihnen nicht zumutbar gewesen wäre, ihren Erstattungsanspruch bei der Krankenkasse durchzusetzen, hätten die selbstgetragenen Krankheitskosten zu außergewöhnlichen Belastungen geführt. Der Verzicht aus wirtschaftlicher Erwägung verhinderte also den steuerlichen Abzug.