Sogenannte Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft können steuerlich mit ihrem tatsächlichen Wert abgezogen werden. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) weist darauf hin, dass es jedoch nicht zu beanstanden ist, wenn der Wert von unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der jeweils aktuell geltenden Sachbezugswerte geschätzt wird. Für unbare Altenteilsleistungen können Steuerzahler in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen (VZ) demnach die folgenden Werte ansetzen (Nichtbeanstandungsgrenzen).

Für unbare Altenteilsleistungen an Einzelpersonen:

Für unbare Altenteilsleistungen an Ehepaare: