Ein Unternehmer sollte aus betriebswirtschaftlicher Sicht seine Kapitalstruktur mit Fremd- und Eigenkapital ausstatten, sei es, um das Risiko zu vermindern, oder einfach nur, weil es vorteilhafter ist, fremdes Geld zusätzlich zum eigenen zu nutzen und dadurch die Eigenkapitalrendite zu steigern. Das Finanzamt nimmt allerdings mitunter an, dass ein Unternehmer Kredite aufnimmt, weil zu wenig eigenes Geld für eine Gewinnentnahme vorhanden ist. In diesem Fall sind die Zinsaufwendungen für die Darlehen steuerlich nicht anzuerkennen.

Nachdem das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) kürzlich bereits bei einem bilanzierenden Unternehmer geurteilt hat, dass eine Überentnahme nur dann vorliegen kann, wenn das Eigenkapital insgesamt negativ ist, musste es nun beurteilen, wie sich die gesetzliche Regelung bei einem Einnahmenüberschussrechner auswirkt. Auch hier gab es in einem Streitfall über Jahre hinweg Überentnahmen. Der Unternehmer wies darauf hin, dass in einer (gedachten) Bilanz sein Eigenkapital größer als null wäre, also keine Überentnahme stattgefunden habe. Doch die Richter beurteilten den Sachverhalt etwas anders.

Letztendlich kann ein Unternehmer frei entscheiden, ob er lieber eine Bilanz aufstellt oder eine vereinfachte Gewinnermittlung durch eine Einnahmenüberschussrechnung vornimmt. Dass jedoch eine Überentnahme in dem einen Fall vorliegen kann und in dem anderen nicht, entspricht der unterschiedlichen Systematik der Gewinnermittlungsarten. Die steuerlichen Konsequenzen – positive wie negative – kann der Unternehmer mit seiner Wahl beeinflussen. Jedenfalls waren nach Auffassung des FG die Schuldzinsen als nicht abziehbar zu kategorisieren, weil Überentnahmen bei der Einnahmenüberschussrechnung stattgefunden haben. Der Gewinn und die Steuerlast stiegen für die Streitjahre.