Wenn an Silvester um Mitternacht die Sektkorken knallen, treten regelmäßig zahlreiche steuerliche Änderungen in Kraft. Auch der Jahreswechsel 2017/2018 wurde wieder von zahlreichen Neuerungen begleitet:

  • Anhebung von Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag: Zum 01.01.2018 wurde der Grundfreibetrag auf 9.000 EUR pro Jahr angehoben – gegenüber dem Vorjahr ein Anstieg um 180 EUR. Bis zu dieser Höhe fällt für einen Single keine Einkommensteuerlast an. Bei zusammen veranlagten Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich dieser Betrag. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen steigt ab 2018 gleichermaßen.
  • Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibetrag: Ab 2018 steigt das Kindergeld um 2 EUR pro Monat und Kind. Für das erste und zweite Kind zahlt der Staat nun 194 EUR im Monat, für das dritte Kind 200 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind 225 EUR pro Monat. Auch der Kinderfreibetrag steigt von 4.716 EUR auf nunmehr 4.788 EUR; zusammen mit dem Betreuungsfreibetrag von 2.640 EUR werden daher nun insgesamt 7.428 EUR steuerfrei gestellt.
  • Rückwirkende Kindergeldzahlung eingeschränkt: Bislang konnten Eltern das Kindergeld von der Familienkasse rückwirkend für die vergangenen vier Jahre und das aktuelle Jahr nachfordern. Für Anträge, die ab dem 01.01.2018 eingehen, wird das Kindergeld nur noch für maximal sechs Monate rückwirkend gezahlt.
  • Bessere Abschreibungsmöglichkeiten: Bis einschließlich 2017 konnten Arbeitnehmer ihre Arbeitsmittel (z.B. Laptops oder Aktenkoffer) nur dann sofort im Jahr der Anschaffung abschreiben, wenn die Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR (ohne Umsatzsteuer) betrugen. War das Arbeitsmittel teurer, konnte es nur über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden, so dass sich der Steuerspareffekt erst später einstellte. Bei Anschaffungen ab dem 01.01.2018 gilt für geringwertige Wirtschaftsgüter nun eine angehobene Wertgrenze von 800 EUR, so dass sich Arbeitsmittel nun häufiger direkt im Jahr der Anschaffung abschreiben lassen.
  • Belegvorlage vereinfacht: Für die Einkommensteuererklärung 2017, die ab 2018 eingereicht werden kann, gelten erstmals neue Regeln für den Umgang mit Belegen, Nachweisen und Bescheinigungen. Aus der bisherigen Belegvorlagepflicht wird eine Belegvorhaltepflicht. Steuerzahler sind nun in vielen Fällen nicht mehr dazu verpflichtet, ihrer Steuererklärung die Belege unmittelbar beizufügen. Es genügt vielmehr, wenn sie diese zu Hause aufbewahren – und zwar ein Jahr lang ab der Bestandskraft des Steuerbescheids. Bis dahin kann das Finanzamt die Unterlagen dann bei Bedarf nachfordern.