Ein Absolvent einer Hochschule kann, sofern er auf seinem Gebiet gute Leistungen erbringt, unter Umständen in den Genuss eines Stipendiums kommen. Mit diesem Geld kann er seinen Lebensunterhalt bestreiten, wissenschaftliche Forschung betreiben oder seine Ausbildung weiter voranbringen, ohne für seinen Lebensunterhalt einer anderweitigen Arbeit nachgehen zu müssen.
Da das auch im Interesse des Staates ist, werden Stipendien in der Regel steuerfrei behandelt. Wenn bestimmte Bedingungen jedoch nicht eingehalten werden, geht diese Steuerbefreiungsvorschrift ins Leere. So muss gewährleistet sein,
Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, liegen steuerpflichtige Einkünfte vor. Einer ausländischen Postdoktorandin wurde das kürzlich vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) erklärt. Sie war in Deutschland forschend tätig und erhielt im Rahmen eines Regierungsstipendienprogramms ihres Landes regelmäßig Zahlungen, um ihre Forschungen betreiben zu können. Doch wiederkehrende Zahlungen gehören zu den sonstigen Einkünften. Und immer, wenn diese Zahlungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen – also keine Darlehensauszahlungen oder bloße Vermögensverschiebungen darstellen -, sind sie steuerpflichtig. Eine Gegenleistung für die wiederkehrenden Zahlungen ist nicht vonnöten. Die ausländische Postdoktorandin musste daher für mehrere Jahre Einkommensteuer nachzahlen.