Für die Ermittlung der Einkünfte können neben typischen Werbungskosten oder Betriebsausgaben auch pauschale Werte angesetzt werden. Vor allem im Zusammenhang mit Fahrtkosten ist vielen ein pauschaler Satz bekannt: 30 Cent je Kilometer können als sogenannte Entfernungspauschale für die Nutzung des privaten Pkw als Aufwand angesetzt werden. Wenn es sich um Fahrten zur sogenannten ersten Tätigkeitsstätte handelt, ist allerdings nur die einfache Entfernung maßgebend und nicht die zurückgelegte Strecke (Hin- und Rückfahrt).
In einem Urteil des Finanzgerichts Münster (FG), in dem es vorrangig um Mietaufwendungen für einen betrieblich genutzten Raum im Privathaus eines Gesellschafter-Geschäftsführers ging, waren auch die Fahrten zwischen der Betriebsstätte im Wohnhaus und der eigentlichen Betriebsstätte strittig. Sowohl das Finanzamt als auch das FG lehnten einen Betriebsausgabenabzug komplett ab.
Zum einen hielt der zwischen dem Unternehmen des Gesellschafters, einer GmbH & Co. KG, und der Ehefrau des Gesellschafters als Eigentümerin des Hauses geschlossene der Prüfung der Fremdüblichkeit nicht stand: Die Miete war zu hoch, der genutzte Raum entsprach nicht den im Mietvertrag vereinbarten Räumlichkeiten und letztendlich war noch nicht einmal eine Adresse dokumentiert.
Zum anderen konnten die Fahrten zwischen den beiden Betriebsstätten nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Denn es handelte sich hier um Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die private Nutzung des Wohnhauses überlagert nämlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die betrieblichen Zwecke. Entsprechend konnte auch nicht die insgesamt zurückgelegte Strecke, sondern lediglich die einfache Entfernung als Bemessungsgrundlage für die Fahrtkosten herangezogen werden.