Einnahmen, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus bezogen werden, können vom Empfänger entweder sofort im Zuflussjahr oder gleichmäßig verteilt auf den Vorauszahlungszeitraum versteuert werden. Dass dieses Wahlrecht ausgeschlossen ist, wenn der Vorauszahlungszeitraum weder vertraglich vereinbart noch anderweitig bestimmbar ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).

Im vorliegenden Fall hatte ein Landbesitzer eigene landwirtschaftliche Flächen zum Zweck der ökologischen Aufwertung zu einer Ausgleichs-/Ersatzfläche zur Verfügung gestellt und hierfür 2012 von einer GmbH einen Betrag über 35.000 EUR erhalten, den das Finanzamt im Zuflussjahr komplett der Besteuerung unterwarf.

Der Grundstückseigentümer zog vor den BFH und wollte die Verteilung der Einnahmen auf 25 Jahre erreichen, scheiterte damit jedoch auf ganzer Linie. Die Bundesrichter urteilten, dass die Einnahmen in vollem Umfang im Jahr 2012 als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung versteuert werden mussten. Nach dem wirtschaftlichen Gehalt der getroffenen Vereinbarung lag zwar eine Nutzungsüberlassung des Grundstücks vor, die mit einer Vermietung und Verpachtung vergleichbar war. Eine Verteilung der Zahlung auf 25 Jahre schied aber nach Gerichtsmeinung aus, da in der vertraglichen Vereinbarung kein Zeitraum von mindestens fünf Jahren festgelegt worden war und ein solcher Zeitraum auch nicht aus anderen (Begleit-)Umständen abgeleitet werden konnte. Die Laufzeit des Vertrags war lediglich auf unbestimmte Zeit vereinbart.

Hinweis: Aus steuerlicher Sicht kann es also durchaus Sinn machen, in den vertraglichen Regelungen zu einer Nutzungsüberlassung von vornherein einen bestimmten Vorauszahlungszeitraum festzulegen. Eine eindeutige zeitliche Bestimmung kann dem Empfänger der Einnahmen später die zeitlich gestreckte Versteuerung sichern.