Der Geschäftsführer einer GmbH muss als ihr gesetzlicher Vertreter unter anderem ihre steuerlichen Pflichten erfüllen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass die GmbH ihre zu zahlenden Steuern entrichten kann. Verletzt er diese Pflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich, so kann er dafür in Haftung genommen werden. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob ein Geschäftsführer auch in Haftung genommen werden kann, wenn die GmbH zwar zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung einer Außenprüfung noch vermögend war, aber zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern dann vermögenslos.
Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer von drei GmbHs, die Unternehmensbeteiligungen kauften und verkauften. In den Jahren 2006 bis 2009 wurden die Veräußerungserlöse aus dem Kauf und Verkauf von Anteilen als nicht körperschaftsteuerpflichtig beurteilt. Im Jahr 2011 fand eine Außenprüfung statt. Hierbei kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Erlöse doch körperschaftsteuerpflichtig waren. Nach den Bilanzen zum 31.12.2011 verfügten alle drei GmbHs über genügend Vermögenswerte, um die Steuernachforderung zu zahlen. Als die Steuer dann fällig wurde, blieben die Vollstreckungsversuche jedoch erfolglos. Daraufhin erließ der Prüfer Haftungsbescheide gegen den Kläger. Dieser argumentierte jedoch, dass die GmbHs im Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit vermögenslos waren.
Das FG gab dem Kläger nicht recht. Der Haftungsbescheid war rechtmäßig. Der Kläger hat als alleiniger Geschäftsführer den Tatbestand der Haftung dadurch verwirklicht, dass er grob fahrlässig nicht für die Tilgung der Nachzahlungsschuld gesorgt hat. Entscheidend ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der GmbH zu dem Zeitpunkt, zu dem der GmbH-Geschäftsführer von der Abgabeverbindlichkeit Kenntnis erhält. Dann hat er die Pflicht, die finanziellen Mittel zur Entrichtung geschuldeter Steuern bereitzuhalten, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern. Somit war im Urteilsfall der Zeitpunkt der Schlussbesprechung maßgeblich. Und dieser Zeitpunkt lag vor dem Bilanzstichtag 31.12.2011, an dem die GmbHs noch über genügend Vermögen verfügten.
Hinweis: Nach ständiger Rechtsprechung wird vom Haftungsschuldner in diesem Bereich eine besonders intensive Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts erwartet. Mangelnde Mitwirkung des Haftungsschuldners geht im Streitfall zu seinen Lasten.