Unternehmer können die Vorsteuer aus Anzahlungen abziehen, wenn ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung über die Anzahlung (mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer) vorliegt und die Anzahlung tatsächlich geleistet worden ist.
Hinweis: Der Vorsteuerabzug ist für den Voranmeldungszeitraum möglich, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) muss für die Vorsteuerabzugsberechtigung zudem der Gegenstand der späteren Lieferung aus Sicht des anzahlenden Unternehmers genau bestimmt sein und die Lieferung aus seiner Sicht hinreichend sicher erscheinen. Dieses Erfordernis entnahm der BFH der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte ein Investor bei einer GmbH ein Blockheizkraftwerk bestellt und eine Anzahlung geleistet, aus der er den Vorsteuerabzug geltend machte. Das Blockheizkraftwerk wurde später jedoch nicht geliefert, da die GmbH insolvent ging. Die hinter der GmbH stehenden Akteure wurden später zudem wegen Betrugs und vorsätzlichen Bankrotts verurteilt. Die Anzahlung des Investors war komplett verloren.
Der BFH holte in dem Verfahren zunächst eine Vorabentscheidung des EuGH ein und gestand dem Investor auf dieser Grundlage nun den Vorsteuerabzug zu. Entscheidend hierfür war, dass im Zeitpunkt der Anzahlung der Gegenstand der Lieferung genau bestimmt war und der Investor davon ausgehen konnte, dass die Lieferung an ihn auch erfolgen würde. Unerheblich war für den BFH demgegenüber, dass die GmbH die Leistung von Anfang an gar nicht hatte erbringen wollen.
Hinweis: Nach Gerichtsmeinung musste der Investor seinen Vorsteuerabzug später auch nicht berichtigen, wie es zum Beispiel bei rückgängig gemachten Käufen oder erlangten Rabatten geboten ist. Denn hierfür wäre eine Rückzahlung der Anzahlung durch den Lieferer erforderlich gewesen, die im Urteilsfall jedoch nicht erfolgt war.