Einkommensteuererklärungen mit betrieblichen Einkünften müssen zwingend auf elektronischem Weg beim Finanzamt eingereicht werden. Von der elektronischen Abgabe können sich Steuerbürger aber auf Antrag entbinden lassen (Härtefallregelung).
Die Finanzämter nehmen die Erklärung noch in Papierform an, wenn eine elektronische Abgabe für den Steuerbürger wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist nach der Abgabenordnung insbesondere der Fall, wenn er für die elektronische Übermittlung erst die technischen Geräte anschaffen müsste und dies bei ihm einen nicht unerheblichen finanziellen Aufwand auslösen würde. Die Härtefallregelung greift zudem, wenn der Steuerbürger nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, seine Steuererklärung elektronisch zu übermitteln.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell entschieden, dass die elektronische Abgabe einer Einkommensteuererklärung wirtschaftlich unzumutbar ist, wenn der finanzielle Aufwand für die Schaffung der technischen Infrastruktur in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den betrieblichen Einkünften steht. Geklagt hatte ein selbständiger Physiotherapeut, der keine Mitarbeiter und keinen Internetzugang hatte. Für den Veranlagungszeitraum 2017 hatte das Finanzamt ihn mehrfach erfolglos zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung aufgefordert und daraufhin ein Zwangsgeld gegen ihn festgesetzt. Den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Verpflichtung zur elektronischen Erklärungsabgabe lehnte das Amt ab.
Der BFH sah eine Befreiung jedoch als angemessen an, so dass die Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben war. Die Frage, ob ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand für eine elektronische Erklärungsabgabe getragen werden müsste, kann nach Meinung der Bundesrichter nur unter Berücksichtigung der betrieblichen Einkünfte des Steuerbürgers entschieden werden, die eine elektronische Übermittlungspflicht auslösen. Die Härtefallregelung soll Kleinstbetriebe privilegieren. Da der Kläger lediglich Einkünfte in Höhe von 14.534 EUR aus seiner selbständigen Arbeit erzielt hatte, ging der BFH hier von einer einem Kleinstbetrieb vergleichbaren Situation aus.
Hinweis: Das Finanzamt muss die Einkommensteuererklärung des Physiotherapeuten somit noch in Papierform akzeptieren, weil dieser nicht zuletzt aufgrund seiner geringen Einkünfte unter die Härtefallregelung fällt.