Kleine und mittlere Betriebe können die steuermindernde Auswirkung einer betrieblichen Investition vorverlegen, indem sie bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines noch anzuschaffenden Wirtschaftsguts (des Anlagevermögens) über einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd abziehen. Die Steuerentlastung tritt somit teilweise ein, bevor das Wirtschaftsgut erworben wird, so dass sich ein Liquiditätsvorteil für den Betrieb ergibt.
Hinweis: Vor der Unternehmensteuerreform 2008 existierten ähnliche Abzugsregeln unter dem Namen „Ansparabschreibung“.
Für diese alte Rechtslage hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass ein Abzugsposten nicht für Luxuskarossen gebildet werden darf. Im vorliegenden Fall hatte eine Unternehmerin gegenüber ihrem Finanzamt erklärt, dass sie plane, eine Luxuslimousine für 400.000 EUR und einen Sportwagen für 450.000 EUR anzuschaffen. Für die geplanten Investitionen machte sie eine gewinnmindernde Ansparabschreibung von 270.000 EUR geltend. Das Finanzamt erkannte den Abzugsposten jedoch nicht an und erhielt nun Rückendeckung vom BFH, der deutlich machte, dass die Luxuskarossen einen unangemessenen betrieblichen Repräsentationsaufwand darstellten. Die Abzugsposten durften daher nicht – zu Lasten der Allgemeinheit – steuermindernd abgezogen werden. Der BFH verwies auf den Zweck von Ansparabschreibungen, die Finanzierung von Investitionen zu erleichtern. Diese würden jedoch nicht dazu dienen, einen unangemessenen Repräsentationsaufwand zu fördern.
Hinweis: Diesem Urteil kann entnommen werden, dass der Kauf von hochpreisigen Pkws nicht per se als unangemessener Repräsentationsaufwand gilt. Vielmehr bedarf es der einzelfallabhängigen Klärung, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Hier sind insbesondere die Größe des Unternehmens, die Höhe des langfristigen Umsatzes und Gewinns sowie die Bedeutung der Kosten für den Geschäftserfolg zu berücksichtigen. Im Urteilsfall hatte die Unternehmerin keine Mitarbeiter beschäftigt, über Jahre keinen anderweitigen Repräsentationsaufwand getragen (so dass dieser anscheinend für den Geschäftserfolg nicht bedeutsam war) und jährliche Betriebseinnahmen von etwa 105.000 EUR erzielt. Unter diesen Gegebenheiten erschienen geplante Käufe von Luxuswagen im Wert von 850.000 EUR schlichtweg überzogen. Aufgrund der Argumentation des Gerichts ist davon auszugehen, dass für einen unangemessenen Repräsentationsaufwand auch kein Investitionsabzugsbetrag nach neuer Rechtslage gebildet werden darf.