Kosten für die Beerdigung eines nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, soweit die Kosten nicht durch das erhaltene Erbe gedeckt werden können. Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung müssen allerdings vom absetzbaren Betrag in Abzug gebracht werden.
Der verbleibende Betrag der Kosten darf als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden, so dass sich Beträge oberhalb der zumutbaren Belastung steuermindernd auswirken.
Hinweis: Die zumutbare Belastung berechnet sich nach einem prozentualen Anteil des Gesamtbetrags der eigenen Einkünfte und variiert je nach Familienstand, Einkommenshöhe und Kinderzahl des Steuerzahlers. Familien mit geringem Einkommen müssen dabei einen geringeren Eigenanteil schultern als ledige Gutverdiener.
Als Beerdigungskosten abziehbar sind unter anderem die Ausgaben für Bestattungsunternehmen, Überführung, Sarg, Urne, ein angemessenes Grabmal, Krematorium, Friedhofsverwaltung, Grabstätte, Blumenschmuck, öffentliche Gebühren und Trauerkarten samt Porto. Nicht vom Finanzamt anerkannt werden die Kosten für die Bewirtung der Trauergäste, deren An- und Abreise, Trauerkleidung und Kosten der Grabpflege.
Hinweis: Beerdigungskosten sind nur in einem angemessenen Rahmen abzugsfähig. Nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln kann diese Voraussetzung bei unmittelbaren Beerdigungskosten von maximal 7.500 EUR als erfüllt angesehen werden. Sind die Kosten höher, werden die Finanzämter die Angemessenheit einzelfallabhängig überprüfen – hierbei müssen sie aber die gesellschaftliche Stellung des Verstorbenen berücksichtigen.