Wer sich auf sein Fahrrad schwingt, schont nicht nur die Umwelt, sondern tut obendrein noch etwas Gutes für die eigene Gesundheit. Auch aus steuerlicher Sicht kann der Tritt in die Pedale sinnvoll sein, denn Arbeitnehmer können für ihren Weg zur Arbeit selbst dann die Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer abziehen, wenn sie die Wegstrecke mit dem Fahrrad zurücklegen (verkehrsmittelunabhängige Pauschale).

Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat nun dargelegt, wann Arbeitnehmer für die Nutzung eines Dienstfahrrads einen  geldwerten Vorteil lohnversteuern müssen. Danach gilt:

  • Betriebliche Fahrten: Darf der Arbeitnehmer das Fahrrad nachweislich nur für betriebliche Zwecke nutzen, fällt kein steuererhöhender Vorteil an.
  • Privatfahrten: Ist eine Privatnutzung des Dienstfahrrads erlaubt, muss hierfür ein Nutzungsvorteil nach der sogenannten 1-%-Regelung lohnversteuert werden.
  • Beispiel: Arbeitgeber A stellt Arbeitnehmer B ein hochwertiges Dienstfahrrad zur privaten Mitnutzung zur Verfügung, die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers liegt bei 1.500 EUR. Der geldwerte Vorteil beträgt für das ganze Jahr 180 EUR (1.500 EUR x 1 % x 12 Monate). Unterstellt man beim Arbeitnehmer einen Grenzsteuersatz von 42 %, löst diese Regelung bei ihm eine jährliche Mehrsteuer von nur 75,60 EUR zuzüglich Solidaritätszuschlag aus.

  • Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte: Kann das Dienstfahrrad für die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte genutzt werden, muss der Arbeitnehmer hierfür keinen zusätzlichen geldwerten Nutzungsvorteil lohnversteuern. Anders ist der Fall aber gelagert, wenn der Arbeitnehmer für seine Pendelfahrten zur Arbeit ein dienstliches E-Bike nutzen kann, das Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt und somit verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug anzusehen ist: In diesem Fall muss er für die Nutzung des E-Bikes zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen zusätzlichen geldwerten Nutzungsvorteil (0,03-%-Vorteil) lohnversteuern. Der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit, hierauf eine 15%ige Pauschalversteuerung anzuwenden. Arbeitnehmer dürfen den Nutzungsvorteil alternativ durch eine Einzelbewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte (für höchstens 180 Tage im Kalenderjahr) ermitteln; der Vorteil muss dann mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und Fahrt angesetzt werden.
  • Hinweis: Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Dienstfahrrad zur Verfügung, kann er sämtliche mit dem Fahrrad zusammenhängenden Kosten als Betriebsausgaben abziehen.