Wenn Familien pädagogische oder therapeutische Hilfe benötigen, kommen häufig sogenannte Erziehungs- und Familienhelfer zum Einsatz, die das Kind, den Jugendlichen oder die gesamte Familie unterstützen. Beauftragt und bezahlt werden die Helfer von den Trägern der Jugendhilfe; die Beschäftigung erfolgt entweder im Rahmen von Dienstverhältnissen (als Arbeitnehmer) oder über Honorarverträge (als freie Mitarbeiter).

Hinweis: Sind Erziehungs- und Familienhelfer als Arbeitnehmer beschäftigt, muss der Träger der Jugendhilfe sämtliche Arbeitgeberpflichten beachten – insbesondere muss er Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten und diese an das Finanzamt abführen.

Welche Steuerregeln für die Honorare und Betriebsausgaben der freien Mitarbeiter gelten, hat nun die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main in einer aktuellen Verfügung dargestellt:

  • Steuerpflicht der Honorare: Werden die Honorare von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gezahlt, können sie in aller Regel nicht als steuerfreie öffentlich-rechtliche Beihilfe eingeordnet werden, da der Erziehungs- und Familienhelfer durch die Zahlungen nicht nur einen bloßen (angemessenen) Kostenersatz erhält, sondern auch eine Tätigkeitsvergütung. Demzufolge sind die gesamten Honorare einkommensteuerpflichtig (als Einkünfte aus selbständiger Arbeit). Gleiches gilt, wenn Honorare von Trägern der freien Jugendhilfe gezahlt werden.
  • Übungsleiterpauschale: Erziehungs- und Familienhelfer können für ihre Einnahmen die steuerfreie Übungsleiterpauschale von 2.400 EUR pro Jahr beanspruchen, wenn ihre Tätigkeit maximal ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt und sie für eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine anerkannte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtung erbracht wird. Steuerlich unerheblich ist dann, dass der Helfer neben seiner erzieherischen Hauptaufgabe auch steuerlich nichtbegünstigte Nebentätigkeiten wie die hauswirtschaftliche Versorgung einer Familie übernimmt.
  • Betriebsausgaben: Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Erziehungs- und Familienhelfer stehen (z.B. Telefongebühren, Fahrt- und Fortbildungskosten), können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Eine Berücksichtigung pauschaler Betriebsausgaben ist nicht möglich, weil die Ausgaben leicht nachweisbar sind und dem Helfer in der Regel keine Kosten für den Lebensbedarf der betreuten Personen entstehen (Betreuung findet regelmäßig in den Familienwohnungen statt). Wird für die Einnahmen die steuerfreie Übungsleiterpauschale in Anspruch genommen, können Betriebsausgaben nur steuermindernd abgezogen werden, soweit sie ihrerseits die steuerfreie Pauschale übersteigen.