Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt unterhalten, können ihre Unterkunftskosten für die Wohnung am Beschäftigungsort seit 2014 nur noch begrenzt mit maximal 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diese Abzugsbeschränkung fallen beispielsweise Mietzahlungen und Nebenkosten, Pkw-Stellplatzmieten sowie Reinigungs- und Renovierungskosten.

Vor 2014 durften die Kosten der Wohnung am Beschäftigungsort nur abgesetzt werden, soweit sie angemessen waren. Als angemessen stuften Rechtsprechung und Finanzverwaltung eine Wohnung mit einer Größe von maximal 60 qm und einer durchschnittlichen ortsüblichen Miete ein. Wer an seinem Arbeitsort großzügiger und teurer wohnte, konnte seine Kosten daher nur anteilig abziehen.

Für die bis 2013 geltende Rechtslage hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass der Durchschnittsmietzins einer 60-qm-Wohnung aus dem damals gültigen Mietspiegel des Beschäftigungsorts hergeleitet werden darf. Diese Werte sind nach Gerichtsmeinung belastbar, weil der Mietspiegel vom umfassenden Sachverstand von Experten getragen wird und dem Zahlenwerk zudem regelmäßig eine umfassende Datenmenge zugrunde liegt. Weiter erklärte der BFH, dass sich der Durchschnittsmietzins auf die Nettokaltmiete ohne jegliche Betriebs- und Nebenkosten bezieht.

Hinweis: Die Urteilsgrundsätze sind für Altfälle der doppelten Haushaltsführung bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 relevant.