Zahlen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt dafür, dass sie ihren Dienstwagen privat nutzen dürfen, können sie diese Zuzahlungen von ihrem geldwerten Nutzungsvorteil abziehen. Dies gilt sowohl bei der 1-%-Methode als auch bei der Fahrtenbuchmethode. Die Finanzämter akzeptierten einen Abzug bislang aber nur, wenn das Nutzungsentgelt pauschal (z.B. 100 EUR pro Monat) oder nach der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens (z.B. 0,10 EUR pro privat gefahrenem Kilometer) bemessen wurde oder der Arbeitnehmer die Leasingraten des Dienstwagens übernommen hatte. Wurden hingegen individuelle Kosten (z.B. für das Tanken, die Reparatur, die Kfz-Versicherung oder die Wagenwäsche) selbst getragen, ließen die Ämter diese bislang nicht zum vorteilsmindernden Abzug zu.
Diese strenge Gangart hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun aufgrund der neuen, anderslautenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgegeben. Nach einem neuen BMF-Schreiben dürfen Arbeitnehmer ab sofort in allen offenen Fällen auch ihre individuellen Zuzahlungen vom Nutzungsvorteil abziehen.
Hinweis: Das gilt auch für Kfz-Kosten, die zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend an den Arbeitnehmer weiterbelastet werden.
Sofern der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wurde, ist dieser vorteilsmindernde Abzug aber nur zulässig, wenn die selbstgetragenen Kfz-Kosten zuvor in die Gesamtkosten des Kfz (= die Bemessungsgrundlage für den Nutzungsvorteil) eingerechnet worden sind.
Hinweis: Arbeitnehmer, die ihre individuellen Zuzahlungen absetzen wollen, sollten für steuerliche Zwecke sämtliche Belege aufbewahren, aus denen sich ihre Kostenübernahme ergibt (z.B. Tankquittungen, Kreditkartenabrechnungen, Kontoauszüge). Für die steuerliche Anerkennung der Zuzahlung ist zudem wichtig, dass sie (arbeits-)vertraglich festgelegt worden ist.