Nutzen Sie zwei Wohnungen? Sofern es sich dabei um eine privat genutzte Ferienwohnung und einen hauptsächlich genutzten Haushalt handelt, interessiert sich das Finanzamt in der Regel nicht sonderlich dafür. Sofern aber zwei parallel vorhandene Haushalte genutzt werden und einer davon aus beruflichen Gründen, ist dies auch in steuerlicher Hinsicht von Bedeutung. Das zeigt auch ein Fall des Finanzgerichts Münster (FG) – der ganz nebenbei überdies beweist, dass man sich bei der Geltendmachung seiner Rechte niemals entmutigen lassen sollte.

Hier lebte eine Familie (Vater, Mutter und Kind) bereits seit 1998 unter der Woche am Beschäftigungsort. Bis 2012 wurden ihnen für diese Zweitwohnung keine Werbungskosten anerkannt. Für die Jahre 2013 und 2014 klagten die Eheleute dagegen, dass die Kosten des doppelten Haushalts am Beschäftigungsort bei der Steuerermittlung nicht als Werbungskosten und damit nicht einkommens- und steuermindernd berücksichtigt worden waren.

Denn der beruflich bedingte Aufwand einer doppelten Haushaltsführung ist als Werbungskosten abzugsfähig. Hierzu gehören die Miete inklusive Nebenkosten, die wöchentlichen Heimfahrten zum eigentlichen Mittelpunkt des Lebensinteresses und sogar die Kosten für die Erstausstattung der Wohnung am Beschäftigungsort. Für das Finanzamt war es allerdings unglaubwürdig, dass sich nach über 15 Jahren der Mittelpunkt des Lebensinteresses immer noch am ursprünglichen Heimatort befinden sollte. Immerhin ging das Kind sogar am Beschäftigungsort in den Kindergarten.

Aber auch in einem solchen Fall kommt es auf die Gesamtschau aller Umstände an. Und hier brachten die Kläger zahlreiche Argumente vor. So besaß die Ehefrau im Heimatort ein Grundstück. Im Zeitraum ihrer auswärtigen beruflichen Beschäftigung erwarb sie weiteren anliegenden Grund und Boden hinzu, um am Wochenende ihrer gärtnerischen Freizeitbeschäftigung nachzugehen. Notwendige Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen wurden ebenso selbst getragen und regelmäßig beauftragt. Der Freundeskreis (auch der des Kindes) sowie die nähere Verwandtschaft wohnten im Heimatort bzw. in der näheren Umgebung. Der Hausarzt wurde (wochentags) dort aufgesucht. Eine Mitgliedschaft im örtlichen Angelverein rundete das gesamte Bild noch ab.

Schließlich sprach nach Auffassung der Richter des FG gerade der lange Zeitraum, in dem zwei Haushalte unterhalten wurden, dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt der Familie im Heimatort befand. Denn wer trägt schon über eine so lange Dauer solche Kosten, wenn der Mittelpunkt des Lebensinteresses längst gewechselt hat?

Alles in allem befand sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses im Heimatort und nicht am Beschäftigungsort. Damit waren die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung berufsbedingt und als abziehbare Werbungskosten zu berücksichtigen.