Wenn Sie einen Gegenstand für Ihren Betrieb kaufen, können Sie jährlich einen bestimmten Teil der Aufwendungen als Abschreibung in Ihrer Gewinnermittlung berücksichtigen. Wie ist es aber, wenn Sie den Gegenstand im Jahr der Anschaffung fälschlicherweise sofort als Aufwand berücksichtigt haben und ihn zudem gleichzeitig über mehrere Jahre abschreiben? Und wenn das Finanzamt dies erst viel später bemerkt und der Bescheid des Ursprungsjahres nicht mehr korrigiert werden kann? Darf der Gegenstand dann doch noch bis zum geplanten Ende abgeschrieben werden? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste einen solchen Fall entscheiden.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und ermittelte den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Im Jahr 2008 schaffte sie für das Vermietungsobjekt Geräte an. Die Rechnung hierfür bezahlte sie Anfang 2009. In der Feststellungserklärung des Jahres 2009 behandelte die GbR die Anschaffungskosten als sofort abzugsfähigen Aufwand und schrieb sie zusätzlich über einen Zeitraum von zehn Jahren ab. Die Feststellung im Jahr 2009 erfolgte erklärungsgemäß, das heißt, sowohl der sofort abzugsfähige Aufwand als auch die Abschreibung wurden berücksichtigt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte man den Fehler fest. Man einigte sich, dass die Kosten als Abschreibung zu berücksichtigen sind und der Feststellungsbescheid für 2009 geändert wird. Die Änderung unterblieb jedoch und konnte wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr nachgeholt werden. Das Finanzamt berücksichtigte im Streitjahr 2012 die Abschreibung nicht mehr im Bescheid.

Die Klägerin wollte erreichen, dass die Abschreibung weiterhin berücksichtigt wird. Das FG gab ihr jedoch nicht recht. Die Abschreibung wurde zu Recht nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Es gab keinen Restbuchwert mehr, da die Geräte ja bereits im Jahr 2009 in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt worden waren. Ohne verbliebenes Abschreibungsvolumen kann keine Abschreibung mehr geltend gemacht werden. Und man kann nicht mehr abschreiben, als der Gegenstand gekostet hat. Zu Unrecht überhöht vorgenommene Abschreibungen, die verfahrensrechtlich nicht mehr berichtigt werden können, führen nicht dazu, dass man mehr abschreiben kann, als man Aufwand hatte.