Freiberufler wie Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte und ähnliche privilegierte Berufszweige genießen einen steuerlichen Vorteil, den Gewerbetreibende wie zum Beispiel Handwerker oder Händler nicht haben: Sie müssen keine Gewerbesteuer zahlen. Doch dieser Vorteil kann auch ganz leicht und ganz schnell wegfallen. Wenn auch nur geringe Einkünfte der Freiberufler gewerblich sind, färbt das auf alle anderen Einkünfte ab. Und gewerbliche Einkünfte können womöglich selbst dann vorliegen, wenn man sie noch nicht einmal vermutet. Auch Rechtsanwälte sind davor nicht gefeit, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Hamburg zeigt.
In diesem Streitfall waren zwei Anwälte einer größeren Sozietät aus Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten auch als Insolvenzverwalter tätig gewesen. Ein Insolvenzverwalter ist zwar kein Freiberufler, aber auch kein Gewerbetreibender – er ist eher wie ein Vermögensverwalter tätig und muss auch keine Gewerbesteuer zahlen. Dennoch war die Beschäftigung der Rechtsanwälte als Insolvenzverwalter eine gewerbliche Tätigkeit.
Denn Freiberufler (oder selbständige Insolvenzverwalter) sind nur dann nicht gewerblich tätig, wenn sie selbst die Tätigkeit ausführen. Sie können dafür zwar auch fachlich geeignete Personen anstellen, allerdings nur, sofern sie der Tätigkeit insgesamt noch den Stempel ihrer Persönlichkeit aufdrücken können. Im Fall der Insolvenzverwalter war das nicht mehr gegeben. Denn diese wurden einerseits vom zuständigen Gericht bestellt und beauftragt und andererseits waren sie bei allen Aufträgen eigenverantwortlich tätig. Die Sozietät als Arbeitgeber konnte auf das „Ob“ ihrer Entscheidungen, die zu ergreifenden Maßnahmen etc. keinen Einfluss nehmen. Freiberufler dürfen aber nur das „Wie“ – also die kaufmännisch-technische Umsetzung – delegieren. Ansonsten wäre der Stempel der Persönlichkeit nicht zu erkennen. Die Sozietät musste daher für mehrere Jahre Gewerbesteuer nachzahlen.