Die Entfernungspauschale als Element des Steuerrechts begleitet uns schon sehr lange. Sinn und Zweck dieser Pauschale ist es, die Kosten der Fahrten zwischen dem Wohnort und der Tätigkeitsstätte eines Berufstätigen auf einfache Art und Weise zu ermitteln und als Werbungskosten zum steuerlichen Abzug zuzulassen. Grundsätzlich sind 30 Cent pro Entfernungskilometer abziehbar, und zwar unabhängig davon, wie die Strecke zur Arbeit zurückgelegt wird.
Bei Streitigkeiten über die Entfernungspauschale geht es häufig um die Höhe oder die grundsätzliche Anwendung bzw. Nichtanwendung. Selten sind Streitigkeiten darüber, was mit der Entfernungspauschale alles abgegolten ist: Umfasst sie nur Sachkosten, oder gehören auch Personenkosten wie zum Beispiel Krankheitsaufwendungen aus Unfällen, die auf dem Weg zur Arbeit passiert sind, dazu?
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte hierauf eine klare Antwort in einem Fall, in dem eine Angestellte auf ihrem Weg zur Arbeit einen Unfall erlitt und daraufhin einige Krankheitsaufwendungen tragen musste: Die unfallbedingten Personenkosten sind mit der Entfernungspauschale abgegolten. Im Einkommensteuergesetz ist ausdrücklich aufgeführt, dass sämtliche Kosten mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Sofern auf dem Weg zur Arbeit Kosten anfallen – in der Regel sind das natürlich typische Kfz-Sachkosten -, fallen sie also unter die abgeltende Wirkung. Dass es eine Differenzierung zwischen Personen- und Sachkosten geben sollte, ist weder aus dem Gesetz noch aus seiner Entstehungsgeschichte ersichtlich.
Für die Richter stand überdies fest, dass solche unfallbedingten Krankheitsaufwendungen auch nicht alternativ außergewöhnliche Belastungen sein können. Denn dem Grunde nach sind es ja Werbungskosten – nur eben durch die Entfernungspauschale bereits abgegoltene. Außergewöhnliche Belastungen liegen immer dann nicht vor, wenn es sich um andere Kosten wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt.
Hinweis: Die Klägerin aus dem Streitfall wollte sich mit der Entscheidung nicht zufriedengeben und hat Revision eingelegt. Der Fall wird nun also vor dem Bundesfinanzhof neu verhandelt. Wir informieren Sie über den weiteren Fortgang des Verfahrens.