Leibrenten müssen in dem Jahr versteuert werden, in dem sie dem Rentner zufließen, was in der Regel durch die Gutschrift auf das Konto bewirkt wird. Welche Besteuerungsregeln gelten, wenn die Rentenversicherung einen Rentenanspruch erfüllt, indem sie frühere Hartz-IV-Leistungen des Rentners an das Jobcenter zurückzahlt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Fall untersucht.

Hier hatte eine Frau von 2008 bis 2010 zunächst Hartz-IV-Leistungen vom Jobcenter bezogen. Mit Bescheid vom 25.05.2010 bewilligte die Rentenversicherung der Frau rückwirkend ab dem 01.01.2008 für die Zeit bis zum 30.06.2011 eine Erwerbsminderungsrente. Statt jedoch den Rentennachzahlungsbetrag (insgesamt 27.998 EUR) komplett an die Frau auszuzahlen, erstattete die Rentenversicherung diese dem Jobcenter. Davon entfielen 11.800 EUR auf Leistungen des Jobcenters im Streitjahr 2008. Das Finanzamt besteuerte diese Rentenzahlung in 2008. Die Frau hingegen war der Ansicht, dass eine Besteuerung frühestens im Jahr 2010 zulässig sei.

Der BFH gab nun dem Finanzamt recht und urteilte, dass die Leistungen des Jobcenters in Höhe der Erstattung der Rentenversicherung als Leibrente zu versteuern sind – und zwar in 2008. Zwar sind diese Bezüge der Frau zunächst nicht als Erwerbsminderungsrente, sondern als Hartz-IV-Leistungen zugeflossen, für die Besteuerung ist aber entscheidend, dass ihr die Leistungen auf der Rechtsgrundlage des Rentenversicherungsverhältnisses als Erwerbsminderungsrente zustehen. Dieses bildet den endgültigen sozialversicherungsrechtlichen Rechtsgrund für das „Behaltendürfen“ der Leistungen, was maßgeblich für die steuerliche Behandlung ist.