Arbeitnehmer können ihre arbeitstäglichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit einer Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer absetzen. Maßgeblich für die Berechnung der Entfernungskilometer ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (einfache Wegstrecke). Eine längere Fahrtstrecke kann nur zugrunde gelegt werden, wenn sie tatsächlich gefahren wird und offensichtlich verkehrsgünstiger ist.

Hinweis: Der Arbeitnehmer kann dem Finanzamt beispielsweise durch Staumeldungen, Baustellenberichte oder ähnliche Belege nachweisen, dass nicht die kürzeste Straßenverbindung für die Pendelfahrten zur Arbeit geeignet ist, sondern eine andere (weitere) Fahrtstrecke aufgrund einer Zeitersparnis.

In der Praxis erkennen die Finanzämter bei Arbeitnehmern mit einer Fünftagewoche regelmäßig eine Entfernungspauschale für Pendelfahrten an bis zu 230 Arbeitstagen pro Jahr an, bei einer Sechstagewoche Fahrten an maximal 280 Arbeitstagen. Es gilt aber der Grundsatz, dass die abgerechneten Arbeitstage den tatsächlichen Arbeitstagen des Arbeitnehmers entsprechen müssen.

Viele Arbeitnehmer geben jährlich ohne Beanstandungen des Finanzamts pauschal 220 Arbeitstage an, die sich bei einer Fünftagewoche ergeben, indem man von 365 Kalendertagen insgesamt 104 Wochenendtage, 11 Feiertage und 30 Urlaubstage abzieht. Wer seine tatsächlichen Arbeitstage für die Einkommensteuererklärung ausrechnet, muss von den 365 Kalendertagen nicht nur Wochenend-, Feier-, Gleit- und Urlaubstage abziehen, sondern auch die Werktage, an denen er die erste Tätigkeitsstätte aus anderen Gründen nicht aufgesucht hat (z.B. Krankheit, Dienstreise, Fortbildung).

Hinweis: Einen Nachweis der tatsächlichen Arbeitstage wird das Finanzamt insbesondere dann von Arbeitnehmern einfordern, wenn sie in ihrer Einkommensteuererklärung viele Arbeitstage im Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen, aber zugleich zahlreiche Fortbildungen (als Werbungskosten) oder hohe Krankheitskosten (als außergewöhnliche Belastungen) abrechnen. In diesem Fall liegt nahe, dass die Arbeitnehmer wegen der zahlreichen Fortbildungen oder Krankheitsausfälle seltener im Betrieb waren als angegeben. Ergibt sich eine Diskrepanz zwischen erklärten und tatsächlichen Arbeitstagen, droht im schlimmsten Fall sogar ein Strafverfahren.