In zwei neuen Vorlagebeschlüssen hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung gebeten, ob Subventionen der EU mit Umsatzsteuer belastet werden dürfen. Gegenstand der Verfahren sind finanzielle Beihilfen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse gewährt werden.
In den entsprechenden Beschlussfällen hatte die EU Investitionen der Mitglieder von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse gefördert. Plante ein Erzeuger den Kauf eines förderfähigen Investitionsguts, wurde dieses durch die Erzeugerorganisation bestellt; dem Erzeuger wurde an dem Wirtschaftsgut zunächst nur das hälftige Miteigentum übertragen. Alleineigentümer wurde er erst nach Ablauf einer Zweckbindungsfrist von fünf bzw. zwölf Jahren. Die Erzeugerorganisation stellte dem Erzeuger für das Investitionsgut lediglich 50 % ihrer Nettoanschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Die restlichen 50 % wurden aus einem Betriebsfonds gezahlt, der jeweils hälftig aus Beiträgen der Erzeuger und aus finanziellen Beihilfen der EU gespeist wurde. Der Erzeuger ging im Gegenzug die Verpflichtung ein, sein Obst und Gemüse während der Zweckbindungsfrist an die Erzeugerorganisation zu liefern.
Das Finanzamt zog den vollen Einkaufspreis des Investitionsguts als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heran. Der BFH teilte diese Einschätzung zwar und erklärte zudem, dass auch die Lieferverpflichtung der Erzeuger in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sein könne. Die Bundesrichter hielten es aber unionsrechtlich für zweifelhaft, ob diese Vorgehensweise dazu führen darf, dass im Ergebnis die finanziellen Beihilfen der EU mit Umsatzsteuer belastet werden.
Hinweis: Es bleibt nun abzuwarten, wie sich der EuGH in dieser Frage positionieren wird. Mit gleichgerichteten Einsprüchen, die sich auf diese Verfahren stützen, kann ein (Zwangs-)Ruhen des Einspruchsverfahrens erreicht werden, so dass der eigene Fall bis zur abschließenden Entscheidung verfahrensrechtlich offenbleibt.