Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass die Einnahmen aus Fahrsicherheitstrainings umsatzsteuerfrei sind.
Im vorliegenden Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der in den Jahren 2013 und 2014 diverse Sicherheitstrainings für Pkws und Motorräder durchführte. Satzungszweck des Vereins ist unter anderem die Förderung der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung, insbesondere durch Angebote im Bereich Bildung und Fortbildung sowie Verkehrsaufklärung. In der Satzung ist festgelegt, dass dieser keine Gewinne anstrebt und etwaige Überschüsse ausschließlich zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden dürfen.
Aus den Sicherheitstrainings erzielte der Verein im Jahr 2013 Bruttoeinnahmen in Höhe von ca. 37.000 EUR und im Jahr 2014 ca. 21.500 EUR. Er ging davon aus, dass die Umsätze umsatzsteuerfrei seien und gab daher keine Umsatzsteuererklärung ab. Das Finanzamt unterwarf diese Umsätze jedoch dem ermäßigten Steuersatz von 7 % und erließ für die betreffenden Jahre entsprechende Umsatzsteuerbescheide.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Einnahmen aus den Fahrsicherheitstrainings sind umsatzsteuerfrei. Aufgrund der Gemeinnützigkeit ist der Verein ein nach dem Umsatzsteuergesetz begünstigtes Steuersubjekt. Die Fahrsicherheitstrainings sind Kurse belehrender Art, die den Teilnehmern im Gemeinwohlinteresse Fertigkeiten mit dem Ziel des sicheren und defensiven Fahrens vermitteln. In der Satzung des Vereins ist ausdrücklich festgelegt, dass dieser keine Gewinne anstrebt und Überschüsse ausschließlich zur Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke verwendet werden dürfen. Damit sind die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung erfüllt.
Hinweis: Umsatzsteuerfrei sind grundsätzlich Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die gemeinnützigen Zwecken dienen, durchgeführt werden und deren Einnahmen überwiegend zur Kostendeckung verwendet werden.