Innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist ist die Änderung eines Steuerbescheids noch weitgehend problemlos möglich. Danach müssen besondere Voraussetzungen der Abgabenordnung für eine Änderung erfüllt sein, beispielsweise muss dann eine sogenannte neue Tatsache vorliegen. Möchte der Steuerzahler eine Herabsetzung der Steuer erwirken, darf ihn zudem kein grobes Verschulden daran treffen, dass die neue Tatsache erst nachträglich bekanntgeworden ist.

Ein Steuerzahler aus Rheinland-Pfalz wollte über diese Korrekturnorm kürzlich eine Änderung seines Einkommensteuerbescheids 2014 erwirken. Er hatte seine Steuererklärung mit einer kommerziellen Steuersoftware angefertigt und es dabei unterlassen, seine Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund in Höhe von 18.377 EUR steuermindernd geltend zu machen. Dieser Betrag beinhaltete auch Nachzahlungen für frühere Beitragsjahre im Wert von 15.078 EUR. Das Finanzamt veranlagte wie erklärt und lehnte nach Ablauf der Einspruchsfrist eine nachträgliche Anerkennung der Beiträge ab.

Der Steuerzahler zog deshalb vor das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) und erklärte, dass seine Steuersoftware lediglich die Rentenversicherungsbeiträge des aktuellen Jahres, nicht aber Beiträge für Vorjahre abgefragt habe. Er stellte vor dem FG den Beweisantrag, die Steuersoftware in Augenschein zu nehmen. Das beklagte Finanzamt reichte daraufhin ein Bildschirmfoto des Programms bei Gericht ein, aus dem sich ergab, dass die Software nicht zwischen Beiträgen für das laufende Jahr und Beiträgen für die Vergangenheit differenziert, sondern einheitlich die geleisteten Beiträge abfragt. Der Steuerzahler trat diesem Vorbringen nicht weiter entgegen, so dass das FG sich auf das vorgelegte Bildschirmfoto stützte und die Klage abwies.

Der Steuerzahler zog daraufhin vor den Bundesfinanzhof (BFH) und rügte einen Verfahrensmangel, da das FG aus seiner Sicht den Beweisantrag zur Inaugenscheinnahme der Software übergangen hatte. Der BFH sah seine Beschwerde jedoch als unbegründet an und erklärte, dass die Vorlage des Bildschirmfotos der beantragten Inaugenscheinnahme der Steuersoftware gleichzustellen sei.

Hinweis: Sofern ein Prozessbeteiligter die Erhebung eines Augenscheinsbeweises in Bezug auf die Bildschirmdarstellung einer Software beantragt und der Prozessgegner daraufhin eine vom Prozessbeteiligten nichtbestrittene Bildschirmkopie der einschlägigen Bildschirmdarstellung vorlegt, ist davon auszugehen, dass sich der Beweisantrag erledigt hat.