Wenn ein Betriebsprüfer im Rahmen einer Außenprüfung ungeklärte Geldeingänge auf einem betrieblichen Konto entdeckt, folgt daraus häufig die Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen. Hohe Steuernachzahlungen sind dann oft die Folge.

Mit dieser Konsequenz war kürzlich auch ein Gebrauchtwagenhändler konfrontiert, dessen Fall nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt wurde. Vorliegend hatte der Betriebsprüfer auf einem betrieblichen Konto Zahlungseingänge aus Dubai in Höhe von mehreren 100.000 EUR entdeckt und als Betriebseinnahmen nachversteuert. Der Händler führte dagegen an, dass es sich bei den Geldeingängen um erhaltene Darlehensbeträge handle, die nicht gewinnerhöhend erfasst werden dürften. Das Finanzamt forderte daraufhin die Darlehensverträge an, die der Händler jedoch nicht vorlegen konnte, so dass das Amt an der Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen festhielt.

Vor dem Finanzgericht Münster (FG) wollte der Händler nachweisen, dass er später Tilgungsleistungen auf die Darlehen erbracht hatte. Das FG hatte aber eine Sichtung der angebotenen Buchungsbelege in der mündlichen Verhandlung abgelehnt und die Klage abgewiesen.

Vor dem BFH konnte der Autohändler nun die Zulassung der Revision erwirken. Die Bundesrichter entschieden, dass das FG den Fall neu aufrollen muss, weil es gegen die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht verstoßen hat. Nach der Finanzgerichtsordnung muss das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforschen und dabei die erforderlichen Beweise erheben. Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur in fest definierten Ausnahmefällen außer Acht gelassen werden, beispielsweise wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist. Ein solcher Ausnahmefall lag hier jedoch nicht vor, so dass dem FG durch die Zurückweisung der Unterlagen ein Verfahrensfehler unterlaufen war.

Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss sich das FG nun die angebotenen Buchungsbelege anschauen und dann entscheiden, ob dadurch ein Darlehensverhältnis glaubhaft gemacht werden kann. Ob der Autohändler letztlich einen Prozesserfolg erzielen kann, ist allerdings fraglich. Der BFH selbst wies darauf hin, dass die angebotenen Unterlagen für den beabsichtigten Nachweiszweck eine „fragwürdige Qualität“ aufweisen würden, weil Buchungsbelege nur sehr bedingt geeignet seien, Rückschlüsse auf Tilgungsleistungen zuzulassen. Dies darf jedoch kein Grund sein, eine Sichtung der Unterlagen von vornherein abzulehnen.