Knapp daneben ist auch vorbei – diese Volksweisheit trifft auch auf einen Unternehmer aus Niedersachsen zu, der die Lieferung von Holzhackschnitzeln mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % versteuern wollte. Er hatte die Schnitzel aus bei Waldarbeiten angefallenem Holz gewonnen und in getrockneter Form (Sorte 2) oder getrockneter und gesiebter Form (Sorte 3) als Heizungsbrennstoff vertrieben. Auf den ersten Blick schien der 7%ige Umsatzsteuersatz hier anwendbar zu sein, denn nach dem Umsatzsteuergesetz gilt er für

  • Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen und
  • Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss (auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst).
  • Der Bundesfinanzhof urteilte nun jedoch, dass die Holzhackschnitzel nicht in eine dieser beiden Fallgruppen eingereiht werden können, so dass sie dem 19%igen Umsatzsteuersatz unterliegen. Die Holzhackschnitzel sind nach Gerichtsmeinung kein „Brennholz in ähnlicher Form“, da sie zolltariflich in andere Unterpositionen einzureihen sind. Auch eine Einstufung als „Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss“ lehnte das Gericht ab, da die Holzhackschnitzel nicht aus diesen drei Bestandteilen hergestellt wurden, sondern aus bei Waldarbeiten angefallenem Schnitt- und Kronenholz. Es handle sich hierbei um Rohholz und nicht um Abfälle oder Ausschuss.