Im Zusammenhang mit der Bewältigung der Flüchtlingssituation stellen sich insbesondere Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen, die im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden.
Bereits im Februar 2016 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) dazu Stellung genommen. Im Fokus standen unter anderem Leistungen von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienten. Nun hat das BMF die zeitliche Befristung der getroffenen umsatzsteuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.
Als umsatzsteuerbefreit gelten Umsätze, wie sie bei der Versorgung von Jugendlichen zu Erziehungs- und Ausbildungszwecken erzielt werden, sowie Umsätze aus Leistungen der Jugendhilfe. Unter die Befreiung fallen zudem Umsätze der Wohlfahrtsverbände. Diese kommt auch dann in Betracht, wenn die von den Wohlfahrtsverbänden erbrachten Leistungen nicht unmittelbar dem nach der Satzung begünstigten Personenkreis, sondern der Flüchtlingshilfe zugutekommen. Erbringt ein Wohlfahrtsverband bereits Mahlzeitendienste, so ist es in Ordnung, wenn nunmehr Lieferungen von Speisen und Getränken in Flüchtlingsunterkünfte erfolgen.
Für Leistungen in Bezug auf die Einrichtung von Unterkünften nahm das BMF in seinem damaligen Schreiben eine differenzierende Sicht ein. Die umsatzsteuerliche Behandlung ist bei der Wohnungsrenovierung oder der Möbellieferung davon abhängig, ob diese im Rahmen eines Gesamtvertrags erbracht wird. Verpflichtet sich eine steuerbefreite Körperschaft in einem solchen Gesamtvertrag zur Einrichtung und zum Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft gegen Kostenersatz durch eine Gemeinde, so sind diese Leistungen aus Billigkeitsgründen insgesamt umsatzsteuerfrei. Bei Vorliegen einzelner Verträge über konkrete Lieferungen bleibt es bei der Umsatzsteuerpflicht nach allgemeinen Grundsätzen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Betracht kommen. Wir beraten Sie gern zu den Details!
Hinweis: Bei Inanspruchnahme einer Umsatzsteuerbefreiung ist nach der Systematik des Umsatzsteuerrechts folgerichtig auch der Vorsteuerabzug für entsprechende Eingangsleistungen zu versagen.