Kindergeld wird nicht nur für minderjährige, sondern auch für volljährige Kinder gezahlt, sofern diese ihre Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben oder sich auf Arbeitsuche befinden. Wenn das eigene Kind allerdings keine Ausbildung macht und auch keine Arbeit sucht, fällt das Kindergeld weg. Das ist die Regel.
In einem Fall vor dem Finanzgericht Nürnberg (FG) versuchte der Vater einer volljährigen Auszubildenden, eine Ausnahme von dieser Regel durchzusetzen. Denn seine Tochter hatte bereits während ihrer Ausbildung ein eigenes Kind bekommen. Nach der Elternzeit war ihr gekündigt worden. Sie wollte jedoch ihre Ausbildung fortsetzen oder hilfsweise eine andere Ausbildung beginnen und meldete sich deshalb auch bei der Arbeitsagentur. Allerdings wurde sie nicht als ausbildungsplatzsuchend erfasst, weil sie keinen Betreuungsplatz für ihr Kind finden und deswegen keine Ausbildung beginnen konnte.
Das FG wies die Klage ab. Der Grund war relativ banal: Auf Kindergeld hat man nur dann Anspruch, wenn man sich in einer Ausbildung befindet – das war im Streitfall nicht gegeben – oder man einen Arbeitsplatz sucht – auch das war nicht gegeben. Eine Ausbildungsplatzsuche ist nämlich von einer Arbeitsplatzsuche zu unterscheiden.
Nur wenn ein objektiver Mangel an Ausbildungsplätzen bestünde, könnte ein Anspruch auf Kindergeld bestehen bleiben. In einem ähnlichen Fall, in dem eine Auszubildende ihre Ausbildung wegen der fehlenden Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind unterbrechen musste, hat auch der Bundesfinanzhof als höchstes deutsches Finanzgericht bereits ablehnend über die Gewährung von Kindergeld geurteilt.