Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug aus der Abriss- und Entsorgungsleistung eines Gebäudes zulässig ist.
In diesem Zusammenhang hat das FG entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus dem Abriss nicht zulässig ist, wenn das Gebäude zwar früher umsatzsteuerpflichtig genutzt worden ist, die Abrissleistung aber auch mit zukünftigen Leistungen im Zusammenhang steht und der Steuerpflichtige nicht nachweisen kann, dass es sich bei den zukünftigen Umsätzen um zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze handelt.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Immobilienverwaltungsgesellschaft, die Eigentümerin eines Grundstücks war. Auf dem Grundstück befand sich ein Gebäude für ein Autohaus mit dazugehöriger Reparaturwerkstatt, Lackiererei und Tankstelle, das in den 1960er Jahren errichtet worden war. Das Grundstück war bis dato umsatzsteuerpflichtig vermietet worden. Wegen seines maroden Zustandes war das Gebäude jedoch nicht mehr vermietbar. Die Immobilienverwaltungsgesellschaft erklärte daher Mieteinnahmen nur bis einschließlich des dritten Quartals 2012.
Ende März 2013 wurde eine Abbruchgesellschaft mit dem Abriss des ehemaligen Autohauses beauftragt. Die Immobilienverwaltungsgesellschaft machte hierfür einen Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, da nicht belegt sei, dass die geplante Nutzung tatsächlich steuerpflichtig erfolgen solle.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass ein umsatzsteuerrechtlicher Zusammenhang zwischen den Abrisskosten und den zukünftigen geplanten Umsätzen besteht. Ein Zusammenhang mit den früheren umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen ist nicht ausreichend. Bezüglich der zukünftigen Umsätze konnte die Immobilienverwaltungsgesellschaft nicht hinreichend belegen, dass es sich um zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze handelte.
Hinweis: Die Revision wurde nicht zugelassen.