Wer als Unternehmer oder Angestellter einen Firmenwagen auch privat nutzt, steht vor der Frage, ob der sogenannte private Nutzungsvorteil nach der pauschalen 1-%-Regelung oder durch den Nachweis des tatsächlich entstandenen Aufwands per Fahrtenbuch ermittelt werden soll. Während die 1-%-Regelung gemeinhin den Vorteil der Vereinfachung für sich beanspruchen kann, ist steuerlich gesehen das Fahrtenbuch der pauschalen Methode oftmals vorzuziehen.
Kürzlich stritt sich ein Unternehmer erst mit dem Finanzamt und anschließend mit dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) über sein Fahrtenbuch. Das Finanzamt hatte dessen Anerkennung versagt und die pauschale Methode angewendet. Das genutzte Fahrzeug, ein Maserati, hatte einen hohen Bruttolistenpreis, so dass auch der pauschal zu versteuernde private Nutzen entsprechend hoch ausfiel.
Die im Handel erhältlichen Fahrtenbücher sind alle ähnlich aufgebaut – man muss sie nur zeitnah, vollständig und richtig ausfüllen. Hierzu gehören das Datum, die Uhrzeit, die Reiseroute, Besonderheiten (Stau, Umleitung etc.), der Grund der Fahrt (mit Kundennamen/Lieferantennamen oder Ähnlichem) sowie natürlich der Kilometerstand. Wenn getankt wurde, muss das ebenfalls unter Angabe der getankten Menge vermerkt werden. Dem Kriterium „zeitnahes Erstellen“ kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu: Ist es nachweislich nicht erfüllt, entfällt die Möglichkeit, das Fahrtenbuch als Nachweis einer geringeren privaten Nutzung geltend zu machen.
Dies war auch der entscheidende Punkt im vorliegenden Streitfall. Der Unternehmer hatte ein Fahrtenbuch genutzt, das zum Zeitpunkt der ersten eingetragenen Fahrten noch gar nicht im Handel erhältlich war. Ein angeblich unleserliches erstes Fahrtenbuch, welches übertragen worden sein sollte, war hingegen nicht mehr vorhanden. Es waren Fahrten mit Kilometerständen eingetragen, die nicht stimmen konnten, und bei einigen eingetragenen Fahrten war das Fahrzeug nachweislich zur Reparatur gewesen. Schließlich sollten sogar noch nach dem Verkauf des Fahrzeugs Fahrten stattgefunden haben.
Das FG zog aus diesen schwerwiegenden Fehlern den Schluss, dass das Fahrtenbuch nicht zeitnah erstellt worden war. Insgesamt waren die Mängel so gravierend, dass das Fahrtenbuch nicht als Nachweis der privaten Nutzung in Betracht kam. Die Klage ging verloren.