Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat entschieden, dass die Personenbeförderung durch Pferdekutschen auf einer autofreien Insel nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt.

Im vorliegenden Fall ging es um ein Speditionsunternehmen, das Beförderungsleistungen von Personen, Gepäck und sonstigen Waren auf einer Ferieninsel anbot. Da auf der Insel der Betrieb von Autos und anderen Kraftfahrzeugen untersagt war, mussten Gäste, Bewohner sowie Lebensmittel und Gepäck durch Pferdekutschen transportiert werden.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das Finanzamt den ermäßigten Umsatzsteuersatz für die Erlöse aus allen Personenbeförderungen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass hier zwar eine Beförderung von Personen vorlag, diese jedoch nicht mit Kraftfahrzeugen oder Taxen erfolgte. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das FG führte aus, dass zwar seit dem Jahr 2006 im Personenbeförderungsgesetz das Wort „Kraftdroschkenverkehr“ durch die Wendung „Verkehr mit Taxen“ ersetzt worden sei. Diese Änderung sei aber rein redaktionell, da der Begriff „Kraftdroschken“ nicht mehr zeitgemäß erschien. Gemeint sei weiterhin die Beförderung mit Pkws, die nicht den Transport mit Pferdekutschen umfasse. Zudem seien die Rundfahrten auch kein Linienverkehr, sondern hätten eher den Charakter von Ausflugsfahrten, die dem vollen Umsatzsteuersatz unterlägen.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.