Wie ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei der Lieferung von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk (BHKW) an nahestehende Personen festzulegen? Mit dieser Frage musste sich das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) im folgenden Fall auseinandersetzen.

Eine offene Handelsgesellschaft (OHG) wurde 2007 errichtet. An ihr waren in den Streitjahren 2010 bis 2012 Vater und Sohn jeweils zur Hälfte beteiligt. Beide waren gemeinsam mit der Ehefrau bzw. Mutter an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, die Land- und Forstwirtschaft betrieb und ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen ermittelte. Die OHG errichtete 2007 auf ihrem Grundstück eine Biogasanlage mit angeschlossenem BHKW. Der produzierte Strom wurde über eine unmittelbar daran angeschlossene Trafostation in das Stromnetz eingespeist. Die bei der Verbrennung entstandene (Ab-)Wärme verpuffte teilweise ungenutzt und wurde teilweise in der Biogasanlage als Prozessenergie benötigt und dorthin zurückgeführt.

Die verbleibende, hier streitgegenständliche Wärme wurde vollständig und ausschließlich in ein unmittelbar an das BHKW angeschlossenes Nahwärmenetz eingespeist. Das Nahwärmenetz gehörte der OHG. An dieses Netz waren die beiden Wohnhäuser der Gesellschafter der OHG sowie der Schweine- und Hühnerstall der GbR angeschlossen. In der Umgebung gab es in den Streitjahren kein Fernwärmenetz.

Im Rahmen einer Außenprüfung erhöhte das Finanzamt die Bemessungsgrundlage der Wärmelieferungen an die GbR. Aufgrund der Nähebeziehung der OHG zur GbR sei hier die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen. Aus Vereinfachungsgründen setzte es die bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreise an.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Die Wärmelieferungen seien zwar nach der Mindestbemessungsgrundlage zu besteuern, da die Gesellschafter der OHG mit den Gesellschaftern der GbR überwiegend identisch seien und die Ehefrau bzw. Mutter eine Angehörige der Gesellschafter der OHG sei. Das Finanzamt hätte jedoch auf einen sachgerechten Maßstab und nicht auf die bundesweit durchschnittlichen Fernwärmepreise abstellen müssen.

Es sei eine Ersatzbemessungsgrundlage zu ermitteln, die sich auf die Selbstkosten der OHG stütze, da ein Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten nicht vorliege. Die OHG habe keine Möglichkeit, an eine andere als die gelieferte Wärme zu gelangen. Die Aufteilung der Selbstkosten habe nach der sogenannten energetischen Methode zu erfolgen. Die Marktwertmethode sei nicht anwendbar, da kein örtliches Fernwärmenetz und damit keine ortsüblichen Fernwärmepreise existierten.