Wer ein Preisgeld erhält, sollte zeitnah die Frage nach der Steuerpflicht klären lassen. Denn ist das Geld erst einmal ausgegeben und fordert das Finanzamt dann seinen (Steuer-)Anteil ein, steht der Preisträger ärmer da als zuvor.
Ob ein Steuerzugriff erfolgt, richtet sich nach der Art des Preisgelds: Es bleibt steuerfrei, wenn der zugrundeliegende Preis ein Lebenswerk oder Gesamtschaffen würdigt, die Persönlichkeit des Preisträgers ehrt, eine persönliche Grundhaltung auszeichnet oder eine Vorbildfunktion herausstellt. Hierunter fallen beispielsweise Nobelpreise, weil sie für die herausragende Persönlichkeit des Preisträgers und seine bahnbrechenden Gesamtleistungen vergeben werden.
Steuerpflichtig sind demgegenüber Preisgelder, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit der ausgezeichneten Person stehen. Dies ist der Fall, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und sowohl Ziel als auch Folge der ausgeübten Tätigkeit ist (z.B. bei Ideenwettbewerben von Architekten).
Auch Angestellte einer Universität, die beispielsweise mit Wissenschaftspreisen ausgezeichnet werden, müssen die Preisgelder als Arbeitslohn angeben, da hier ein deutlicher Zusammenhang mit ihrer beruflichen Forschungstätigkeit an der Universität gegeben ist. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht zudem, wenn der Preis die berufliche Tätigkeit fördert oder nachweisbar Mehreinnahmen generiert.
Hinweis: Wird beispielsweise ein Kunstwerk im Zusammenhang mit der Preisverleihung ausgestellt, stellt der Preis eine Werbung dar, so dass ein wirtschaftlicher Nutzen aus der Preisverleihung gezogen werden kann. Dreht ein Regisseur einen Film, der mit einem Preis ausgezeichnet wird, ist das Preisgeld in der Regel ebenfalls zu versteuern. Denn einerseits ist der Film ein einzelnes Werk aus seiner beruflichen Tätigkeit und andererseits wird die Ehrung publikumswirksam Mehreinnahmen in die Kasse spielen.