Wenn Unternehmer einen Vorsteuerabzug geltend machen wollen, müssen sie über eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung verfügen. Das Umsatzsteuergesetz fordert unter anderem, dass die Rechnung die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthält.
Unter der Anschrift muss nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht unbedingt die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers ausgeübt werden. Es genügt eine bloße Briefkastenanschrift, sofern dort eine postalische Erreichbarkeit gewährleistet ist.
Laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) muss diese postalische Erreichbarkeit im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung gegeben sein. Der BFH verweist darauf, dass der Leistungsempfänger die Feststellungslast dafür trägt, dass der leistende Unternehmer zu diesem Zeitpunkt postalisch unter der angegebenen Anschrift erreichbar war.
Hinweis: Im zugrundeliegenden Fall trug der Leistungsempfänger vor, dass die leistenden Unternehmer während der Geschäftsbeziehungen problemlos unter den angegebenen Adressen erreichbar gewesen seien. Es sei nicht zu Postrückläufern gekommen. Das Finanzamt erklärte hingegen, dass die angegebenen Anschriften in den Rechnungen objektiv falsch gewesen seien. Der Fall wurde vom BFH zurück an das Finanzgericht verwiesen, das nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen muss, ob bei Rechnungsausstellung eine postalische Erreichbarkeit gegeben war. Der klagende Leistungsempfänger wird hier wohl – sofern vorhanden – seine geschäftliche Briefkorrespondenz mit den leistenden Unternehmern in die Waagschale werfen. Aussagekräftig wären in diesem Zusammenhang insbesondere Antwortschreiben der leistenden Unternehmer auf Schreiben des Leistungsempfängers, die dieser zuvor an die angegebenen Rechnungsanschriften gesendet hatte. Auf diese Weise könnte der funktionierende Postlauf hin zur Rechnungsanschrift nachgewiesen werden.