Stellen Sie sich vor, jemand würde Sie auf eine mehrmonatige Luxuskreuzfahrt einladen. An sich ist das eine schöne Vorstellung, oder? Allerdings ergibt sich dann die Frage, ob das eine steuerpflichtige Schenkung wäre. Denn jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte bereichert wird, gilt als Schenkung. Ob also auch für eine solche Reise Steuer anfällt, musste das Finanzgericht Hamburg (FG) entscheiden.
Der Kläger unternahm mit seiner Lebensgefährtin eine mehrmonatige Weltreise. Er hatte die Reise für beide gebucht und für die Kreuzfahrt in der Luxuskabine ca. 500.000 EUR bezahlt. Im Laufe der Reise bat der Kläger das Finanzamt um eine schenkungsteuerrechtliche Beurteilung. Daraufhin forderte das Finanzamt ihn zu einer Schenkungsteuererklärung auf. Der Kläger gab die Erklärung ab und setzte eine Zuwendung von ca. 25.000 EUR für die anteiligen Kosten der Anreise und der Ausflüge für die Lebensgefährtin an. Des Weiteren erklärte er, dass er die Schenkungsteuer übernehmen werde. Das Finanzamt war aber der Ansicht, dass die Hälfte der Gesamtkosten als steuerpflichtiger Erwerb zu berücksichtigen sei.
Das FG gab dem Kläger recht. Die Mitnahme auf die Kreuzfahrt ist keine freigebige Zuwendung. Erforderlich ist hierfür nämlich eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten. Zwar hatte der Kläger seiner Lebensgefährtin ein eigenes Forderungsrecht auf Durchführung der Reise gegenüber dem Veranstalter verschafft. Dies führte aber nicht zu ihrer Bereicherung in erforderlichem Maße. Das Recht war nicht frei verfügbar, sondern daran geknüpft, den Kläger auf der Reise zu begleiten. Die Mitnahme auf die Kreuzfahrt ist daher eher als eine im eigenen Interesse des Klägers liegende Gefälligkeit zu beurteilen. Es liegt also in diesem Fall keine Vermögensmehrung vor, sondern ein gemeinsamer Konsum der Reise. Das Gleiche gilt für die Kosten der Anreise und der Ausflüge.