Entschädigungen können vom Empfänger mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden, wenn sie als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Die Zahlung muss also an die Stelle etwaiger wegfallender Einnahmen (z.B. infolge eines Arbeitsplatzverlusts) treten.
Dieser „Ersatzcharakter“ ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht gegeben, wenn Zahlungen schon durch ein neues, sich anschließendes Arbeitsverhältnis in einer Transfergesellschaft veranlasst sind. Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer nach mehr als 24-jähriger Betriebszugehörigkeit einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber und einer Transfergesellschaft geschlossen, der die Zahlung einer Abfindung von 157.747 EUR und die Begründung eines neuen, befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft (für 2015 bis 2017) vorsah. Die Gesellschaft zahlte dem Arbeitnehmer im Rahmen dieser Anstellung Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld. Der Arbeitnehmer hatte gegenüber der Transfergesellschaft jedoch keinen Anspruch auf Beschäftigung und war dort tatsächlich auch nicht tätig.
Das Finanzamt besteuerte die Aufstockungsbeträge als regulären Arbeitslohn, wogegen der Arbeitnehmer zunächst mit Erfolg klagte: Das Finanzgericht Münster stufte die Zahlung in erster Instanz als steuerbegünstigte Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ein und sah einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufstockungsbeträgen und der Aufhebung des alten Arbeitsverhältnisses. Es begründete seinen Standpunkt damit, dass die Zuschüsse schließlich nicht für die laufende Arbeitsleistung gewährt worden sein könnten, da der Arbeitnehmer für die Transfergesellschaft tatsächlich gar nicht tätig gewesen sei.
Der BFH erteilte dieser Sichtweise im Revisionsverfahren eine klare Absage und urteilte, dass die Zuschüsse einen unmittelbaren Veranlassungszusammenhang mit dem neuen Arbeitsverhältnis aufwiesen und daher nicht als Ersatz für wegfallende Einnahmen ermäßigt besteuert werden konnten. Die Besteuerung als laufender Arbeitslohn war also zu Recht erfolgt.
Hinweis: Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch dann bestehen kann, wenn der Arbeitgeber gänzlich auf die Arbeitsleistung eines Mitarbeiters verzichtet.