Wenn Prozessbeteiligte infolge der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleiden, steht ihnen nach dem Gerichtsverfassungsgesetz für jedes Jahr der Verzögerung eine Entschädigung von 1.200 EUR zu.

Hinweis: Welche Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Prozessbeteiligten und Dritter.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann bei einem typischen finanzgerichtlichen Verfahren noch von einer angemessenen Verfahrensdauer ausgegangen werden, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach  Klageeingang mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die Folgezeit nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt.

Hinweis: Diese Faustregel (Regelvermutung) gilt aber nicht, wenn ein Verfahrensbeteiligter rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise darauf hinweist, dass das Verfahren besonders eilbedürftig ist.

In einem aktuellen Fall hat der BFH nun die Regelvermutung zugrunde gelegt und dem Klägerehepaar aufgrund unangemessener Verfahrensdauer eine Entschädigung von insgesamt 2.400 EUR zugesprochen. Die Bundesrichter „zerlegten“ den zeitlichen Ablauf eines mehrjährigen Finanzgerichtsprozesses und machten drei Zeitabschnitte aus, in denen das Finanzgericht (FG) den Prozess nicht angemessen vorangetrieben hatte.

Im letzten Zeitabschnitt hatten dem FG keine Gerichtsakten vorgelegen, weil es diese an den BFH übersandt hatte. Dieser Umstand könne jedoch nicht dazu führen, dass der „Verfahrensstillstand“ noch als angemessen hingenommen werden müsse. Vielmehr hätte das Verfahren vom FG angesichts der bereits eingetretenen Verzögerungen auch mit fehlenden Akten weiter vorangetrieben werden müssen. Der BFH verwies darauf, dass das FG beispielsweise auch eine Kopie der Akten hätte anfertigen können.

Hinweis: Verfahrensbeteiligte erhalten nur dann eine Entschädigung, wenn sie zuvor beim Gericht die Dauer des Verfahrens mit einer sogenannten Verzögerungsrüge gerügt haben. Diese Rüge darf aber erst erhoben werden, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Diese Voraussetzungen waren im Urteilsfall erfüllt.