Als gewerblicher Unternehmer wissen Sie: Gewerbesteuer ist nicht abzugsfähig. Allerdings ist als Entlastung für Gesellschafter von gewerblichen Personengesellschaften und Einzelunternehmer eine Anrechnung der gezahlten Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer möglich. Nun hat die Rechtsprechung der Abzugsfähigkeit von Gewerbesteuer ein weiteres interessantes Kapitel hinzugefügt.

Denn – so das Finanzgericht Saarland (FG) – es muss unterschieden werden, wodurch die Gewerbesteuer ausgelöst wurde. Im typischen Fall, also dem Gewerbeertrag, trifft das Abzugsverbot zu. Es gibt aber auch noch andere Gründe, die Gewerbesteuer auslösen können. So kann zum Beispiel bei einer Umwandlung von Unternehmen Gewerbesteuer entstehen – ganz ohne Ertrag.

So war es auch im Fall einer GmbH & Co. KG, die mit ihrer Komplementär-GmbH verschmolz. Bei diesem Umwandlungsvorgang entstand Gewerbesteuer. Eigentlich kann eine solche Umwandlung steuerfrei sein, allerdings hatte ein Gesellschafter die fünfjährige Veräußerungssperre für Gesellschafteranteile nicht eingehalten und seinen Anteil an einen neuen Gesellschafter verkauft. Die Gewerbesteuer, deren Entstehung allen Beteiligten klar war, teilten sich Käufer und Verkäufer laut Kaufvertrag hälftig. Die Abzugsfähigkeit dieser hälftigen Gewerbesteuer aufseiten des Verkäufers war streitig.

Das FG entschied, dass das Abzugsverbot für Gewerbesteuer in diesem Fall nicht greift. Denn diese Regelung gilt ausschließlich für Betriebsausgaben. Allerdings handelte es sich in dem dargestellten Sachverhalt um Veräußerungskosten. Daher konnte der Verkäufer die Gewerbesteuer von seinem Veräußerungsgewinn abziehen und erreichte so eine geringere Einkommensteuerlast.