Sollte Großbritannien demnächst nicht mehr Mitglied der EU sein, wirft das neue Fragen in Bezug auf das sogenannte Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS) und das „VAT on e-Services“-Verfahren (VOES) auf.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) informiert in diesem Zusammenhang über mögliche Folgen dieser Verfahren für den Fall des ungeordneten Brexit (derzeit gilt der 31.10.2019 als Austrittsdatum).
Das sogenannte MOSS-Verfahren ist ein besonderes Besteuerungsverfahren für grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen. Es ist eine Plattform, um EU-Umsatzsteuer abzuführen, ohne sich in jedem EU-Land registrieren zu lassen, in dem man elektronische Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen an Nichtunternehmer erbracht hat. Die Voraussetzung für die Teilnahme an diesem vereinfachten Verfahren ist, dass der Unternehmer seinen Firmensitz oder eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte in einem EU-Mitgliedstaat hat.
Eine weitere Option für Unternehmen in Drittländern ist die Registrierung für sogenannte VAT on e-Services (VOES) in einem beliebigen EU-Mitgliedstaat.
Für den Fall, dass Großbritannien die EU bis zum Austrittsdatum ohne Abkommen verlässt (harter Brexit), sind folgende Regelungen zu beachten:
Hinweis: Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BZSt. Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihrem Steuerberater über die Einzelheiten der Meldung bei der britischen Finanzbehörde abzustimmen.