Kleine und mittlere Betriebe können die gewinnmindernde Wirkung von künftigen betrieblichen Investitionen vorverlegen, indem sie bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts als Investitionsabzugsbetrag abziehen. Durch die so erreichte Gewinnminderung lässt sich die Steuerlast senken und ein Liquiditätsvorteil erzielen, der dann die spätere Investition erleichtert.

Hinweis: Wer einen Investitionsabzugsbetrag bildet, muss die Anschaffung innerhalb von drei Jahren vornehmen. Bleibt die Investition binnen dieser Frist aus, macht das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag im ursprünglichen Jahr der Bildung rückgängig. Für die Änderung des Steuerbescheids kann es auf eine spezielle Korrekturvorschrift des Einkommensteuergesetzes zurückgreifen, die den verfahrensrechtlichen Zugriff auf den Bescheid ermöglicht.

Ein Gewerbetreibender aus Hamburg hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, eine nachträgliche Aberkennung eines Investitionsabzugsbetrags unter Verweis auf eine verfahrensrechtliche „Änderungssperre“ abzuwenden. Er hatte seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb im Jahr 2011 um einen Investitionsabzugsbetrag von 28.000 EUR gemindert. Im Zuge einer Außenprüfung erkannte das Finanzamt, dass der Gewerbetreibende den damaligen Investitionsabzugsbetrag aufgrund eines zu hohen Gewinns gar nicht erst hätte bilden dürfen.

Selbständige und Gewerbetreibende, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen eine Jahresgewinngrenze von 100.000 EUR einhalten, um einen Investitionsabzugsbetrag bilden zu können.

Da der Gewerbetreibende die Investition innerhalb der Dreijahresfrist nicht vorgenommen hatte, nutzte das Finanzamt die spezielle Korrekturnorm und erkannte den Investitionsabzugsbetrag nachträglich ab. Ersterer hielt diesen Schritt für rechtswidrig und argumentierte, dass die Korrekturnorm nicht einschlägig sei, weil schon die ursprüngliche Bildung des Investitionsabzugsbetrags in 2011 wegen des zu hohen Gewinns unzulässig gewesen sei.

Der BFH jedoch gab grünes Licht für die Aberkennung und verwies darauf, dass die Korrekturnorm auch dann eine Änderung alter Steuerbescheide ermögliche, wenn der Investitionsabzugsbetrag darin zu Unrecht (wegen Überschreitens der Gewinngrenze) abgezogen worden sei.

Hinweis: Durch die nachträgliche Aberkennung des Investitionsabzugsbetrags bei unterbliebener Investition ergibt sich für den Betrieb in der Regel eine Steuernachzahlung, die zudem mit 6 % pro Jahr verzinst werden muss. Aufgrund der Verzinsung lohnt es sich für Betriebe nicht, Investitionsabzugsbeträge ohne bestehende Investitionsabsicht zu bilden, denn ein zinsloses Darlehen lässt sich so nicht einstreichen.