Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat sich mit der Frage beschäftigt, wann Umsatzsteuererstattungsansprüche, die vom Finanzamt bestritten werden, zu aktivieren sind.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Einzelunternehmer, der seit den 1990erJahren gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb mehrerer Spielhallen erzielte. Im Jahr 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einzelunternehmers eröffnet. Gegen die Umsatzsteuerbescheide der Vorjahre waren Einsprüche anhängig.

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) 2005 mit Urteil im Anschluss an zwei EuGH-Urteile entschieden hatte, dass sich ein Aufsteller von Geldspielautomaten auf die Umsatzsteuerfreiheit seiner Umsätze berufen könne, nahm das Finanzamt im Jahr 2008 Berichtigungen der Umsatzsteuerbescheide vor und behandelte die Umsätze aus den Geldspielautomaten als umsatzsteuerfrei. Inhaltsadressat der geänderten Umsatzsteuerbescheide war der Einzelunternehmer, Bekanntgabeadressat der Insolvenzverwalter. Der Umsatzsteuererstattungsbetrag wurde im Jahr 2008 an den Insolvenzverwalter ausbezahlt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2008 wurde dieser Erstattungsbetrag als nachträgliche Betriebseinnahme des Einzelunternehmers versteuert.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Der Einzelunternehmer vertrat die Auffassung, dass eine Festsetzung gegenüber dem Insolvenzverwalter hätte erfolgen müssen, da dieser die steuerlichen Pflichten während des Insolvenzverfahrens erfülle. Für die in diesem Zeitraum entstandenen Steuerforderungen könne der Einzelunternehmer nicht mehr in Haftung genommen werden. Das FG führte aus, dass die erstattete Umsatzsteuer nicht im Jahr 2008 als Betriebseinnahme zu berücksichtigen sei, sondern als Aufgabegewinn im Jahr 2003. Die Erstattung der Umsatzsteuer im Jahr 2008 stelle ein auf den Aufgabegewinn ins Jahr 2003 rückwirkendes Ereignis dar. Bei Bilanzierenden dürfen nach der BFH-Rechtsprechung ungewisse Forderungen erst dann aktiviert werden, wenn das Bestreiten aufgegeben wird. Sofern eine Steuerfestsetzung nach einem ruhenden Verfahren aufgrund eines BFH-Urteils erfolgt, ist dies erst nach Veröffentlichung des BFH-Urteils möglich.

Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.