Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aktuell zum Anwendungsbereich der Sonderregelung für Reiseleistungen Stellung genommen. In diesem Fall beantwortet der EuGH zwei Fragen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der sogenannten Margenbesteuerung und zum Steuersatz von Reiseleistungen.
Die Sondervorschriften für Reiseleistungen gemäß Umsatzsteuergesetz sollen der Vereinfachung dienen, da Reiseveranstalter in der Regel ein Gesamtpaket aus verschiedenen Leistungen anbieten, die sie meist von anderen Unternehmern zukaufen. Einzeln betrachtet wären diese unterschiedlich zu besteuern. Deshalb bestimmt das Umsatzsteuergesetz, dass bei Reiseveranstaltern, die einheitliche Leistungen erbringen, die sogenannte Differenzbesteuerung zur Anwendung kommt und kein Vorsteuerabzug aus Reisevorleistungen möglich ist.
Im genannten Fall ging es um eine GmbH, die Häuser in Deutschland, Österreich und Italien von deren Eigentümern anmietete und anschließend im eigenen Namen zu Urlaubszwecken an Privatkunden vermietete. Zu den Leistungen gehörten neben der Bereitstellung der Unterkunft auch deren Reinigung sowie gegebenenfalls ein Wäsche- und Brötchenservice. Die GmbH ermittelte die Umsatzsteuer gemäß der Sonderregelung für Reiseleistungen anhand ihrer Gewinnmarge und wandte den Regelsteuersatz an. Später beantragte sie die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Der EuGH stellte klar, dass die bloße Bereitstellung einer Unterkunft, ob ohne oder mit zusätzlichen Leistungen, eine einheitliche Leistung darstellt und damit der Sonderregelung für Reiseleistungen unterliegt.
In derselben Rechtssache musste der EuGH entscheiden, ob der ermäßigte Steuersatz von 7 % für die kurzfristige Beherbergung von Fremden zur Anwendung kommt, wenn eine solche Einzelleistung durch den Reiseleiter erbracht wird. Der EuGH führte aus, dass eine Leistung, die unter die Sonderregelung für Reiseleistungen falle, nicht mehr den für die Beherbergung von Ferienunterkünften geltenden Regelungen folgen könne. Damit unterliege sie auch nicht dem ermäßigten Steuersatz.
Hinweis: Durch das EuGH-Urteil wird sich der Anwendungsbereich der Margenbesteuerung erheblich ausweiten, sobald das Umsatzsteuergesetz an die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie angepasst wird und auch Reiseleistungen an Unternehmer der Margenbesteuerung zu unterwerfen sind. Dann fiele zum Beispiel die konzerninterne Weiterbelastung von Hotelkosten in diesen Anwendungsbereich.