Wenn bei Kapitalgesellschaften ein Anteilseignerwechsel von mehr als 50 % stattfindet (innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber), geht der bis dahin aufgelaufene Verlustvortrag vollständig unter. Diese sehr streitbare Regelung hatte in der Vergangenheit zahlreiche Urteile zur Folge. Selbst als Fachmann war und ist es mitunter schwierig, noch im Blick zu behalten, was eigentlich derzeit noch gilt und was nicht.
Ende 2016 kam noch eine weitere Regelung dazu: Danach soll ein Verlustvortrag trotz Anteilseignerwechsel nicht untergehen, wenn ein Antrag auf einen „fortführungsgebundenen Verlustvortrag“ gestellt wird. Im Prinzip verpflichtet man sich mit diesem, den Geschäftsbetrieb exakt und unverändert so fortzuführen, wie er im Zeitpunkt des Anteilseignerwechsels bestanden hat. Zwar ist dies eine starke Einschränkung der unternehmerischen Freiheit, allerdings handelt es sich um eine begrüßenswerte Chance, den Verlustvortrag aufrechtzuerhalten.
Vor dem Finanzgericht Thüringen (FG) hat sich nunmehr die Frage gestellt, bis wann der Antrag zu stellen ist. Das Gesetz enthält nämlich die Aussage, dass der Antrag „in der Steuererklärung für die Veranlagung des Veranlagungszeitraums zu stellen ist, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt“. Die Finanzverwaltung versteht darunter die erstmalige Steuererklärung. Dieser Ansicht nach handelt es sich also um eine Ausschlussfrist, die dazu führt, dass der Antrag nicht mehr gestellt werden kann, sobald die Steuererklärung abgegeben worden ist.
Eine klagende GmbH stellte den Antrag jedoch erst, als der Steuerbescheid schon ergangen war. Die Richter des FG überprüften den Ausschlusscharakter des Gesetzeswortlauts und konnten diesen nicht finden. Sie zogen auch die Gesetzesbegründung hinzu, um zu untersuchen, was der Gesetzgeber mit dieser Formulierung erreichen wollte. Wie so oft stellte sich heraus, dass der gesetzgeberische Wille nicht exakt genug formuliert war. Es ließ sich demnach nicht erkennen, dass der Gesetzgeber wollte, dass ein nachträglicher Antrag nicht möglich sein sollte.
Vor diesem Hintergrund ließen es die Richter zu, dass der Antrag auf Feststellung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags noch gestellt werden konnte.
Hinweis: Es bleibt die Frage, ob die Richter des Bundesfinanzhofs dies genauso betrachten werden.