Erwerbstätige können die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer in zwei Fallkonstellationen als Werbungskosten absetzen:
Eine Stewardess aus Nordrhein-Westfalen hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nun einen wichtigen Etappenerfolg für ihren Raumkostenabzug erzielt: Die Bundesrichter urteilten, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht unbedingt für die berufliche Tätigkeit erforderlich sein muss, damit dessen Kosten abziehbar sind. Zuvor hatten Finanzamt und Finanzgericht (FG) ihr den Raumkostenabzug mit dem Argument verwehrt, dass ein Arbeitszimmer für die Tätigkeit einer Stewardess nicht notwendig sei.
Die Frau hatte die Kosten ihres Arbeitszimmers mit 1.250 EUR geltend gemacht und erklärt, dass sie sich dort auf anstehende Flüge vorbereite, da ihr hierfür keine andere räumliche Möglichkeit zur Verfügung stehe. Als häusliche Tätigkeiten gab sie unter anderem an: Flugvorbereitung vor jedem Flug (20 Minuten), Lesen und Ausdrucken von Zollbestimmungen (5 Minuten), Recherche im Intranet (10 bis 15 Minuten), Kontrolle der Dienstpläne (10 Minuten).
Das FG hatte jedoch erklärt, dass einer Flugbegleiterin außerhalb ihrer Arbeitszeit im Flugzeug nur wenige gedankliche, schriftliche oder verwaltungstechnische Arbeiten oblägen. Soweit die Stewardess tatsächlich zwingend auf die Vorbereitung von zu Hause aus angewiesen gewesen sei, war der feststellbare zeitliche Umfang dieser Tätigkeiten nach Gerichtsmeinung zu gering (unter 3,1 % der gesamten Arbeitszeit). Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil nun auf und erklärte, dass die Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers keine Voraussetzung für den Abzug von dessen Kosten sei.
Gleichwohl verwies der BFH die Sache zurück an das FG, da noch zu klären ist, ob der Raum tatsächlich (nahezu) ausschließlich für die berufliche Tätigkeit genutzt wurde. Nur wenn die privaten Tätigkeiten, die in dem Raum ausgeübt wurden (z.B. Erledigung privater Korrespondenz), der geringen beruflichen Nutzung noch untergeordnet waren, sind die Raumkosten der Stewardess absetzbar.
Hinweis: In Anbetracht der äußerst geringen beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers dürfte schon eine minimale private Mitnutzung des Raumes genügen, um den Werbungskostenabzug auszuschließen. In einem anderen Fall aus Rheinland-Pfalz hatte bereits ein leerstehender Schrank im Arbeitszimmer ausgereicht, damit das Gericht von einer entsprechenden privaten Nutzung ausging („Abstellen eines nichtbetrieblichen Gegenstands“).