Nach Ablauf der regelmäßig vierjährigen Festsetzungsfrist darf das Finanzamt keinen Steuerbescheid mehr erlassen, aufheben oder ändern. Der Ablauf dieser Frist kann nach der Abgabenordnung (AO) aber in gewissen Fällen „blockiert“ sein. Man spricht dann von einer sogenannten Ablaufhemmung, die beispielsweise dann eintritt, wenn das Finanzamt vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung beginnt. In diesem Fall läuft die Festsetzungsfrist für die geprüften Steuern nicht ab, bevor die aufgrund der Prüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.

Hinweis: Durch diese Vorschrift gibt der Gesetzgeber den Finanzämtern die Möglichkeit, die Ergebnisse einer Außenprüfung steuerlich auszuwerten, ohne durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung daran gehindert zu werden.

Die Hemmung des Fristablaufs wirkt allerdings auch bei einer Außenprüfung nicht unbegrenzt: Die Festsetzungsfrist endet spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussbesprechung zur Außenprüfung stattgefunden hat, der reguläre Fristenzeitraum (von meist vier Jahren) verstrichen ist.

Eine Gesellschaft aus Hessen hat kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, die 2008 infolge einer Betriebsprüfung an sie ergangenen Änderungsbescheide mit dem Hinweis auf eine eingetretene Festsetzungsverjährung zu Fall zu bringen. Sie argumentierte, dass die Schlussbesprechung am 15.12.2003 stattgefunden habe, so dass die Festsetzungsfrist bereits am 31.12.2007 abgelaufen sei (Ablauf des Kalenderjahres der Schlussbesprechung am 31.12.2003 plus vier Jahre) und 2008 somit keine Änderungsbescheide mehr hätten erlassen werden dürfen.

Der BFH verwies jedoch darauf, dass es am 22.03.2004 eine zweite Besprechung mit dem Finanzamt stattgegeben und die Schlussbesprechung erst mit diesem letzten Termin im Sinne der AO „stattgefunden“ habe. Somit war die vierjährige Festsetzungsfrist erst am 31.12.2004 an zu berechnen, so dass sie erst zum 31.12.2008 ablief und der Bescheiderlass 2008 somit noch rechtzeitig erfolgte.