Wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, kann in seinem Einkommensteuerbescheid von einer Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte profitieren. Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht vor, dass sich die tarifliche Einkommensteuer um das 3,8fache des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags vermindert, wenn Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen oder Einkünfte aus Gewerbebetrieben als Mitunternehmer erzielt werden.
Hinweis: Diese Steuerermäßigung führt zu einer vollständigen Entlastung von der Gewerbesteuer, wenn der Gewerbesteuerhebesatz nicht höher als 400 % ist.
Neben einem Ermäßigungshöchstbetrag schreibt das EStG allerdings vor, dass die Steuerermäßigung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt ist, so dass die Minderung der Einkommensteuer nicht höher ausfallen kann als die tatsächliche Gewerbesteuerbelastung des Gewerbetreibenden. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass diese Begrenzung betriebsbezogen ermittelt werden muss. Das Gericht verweist hierzu auf die gesetzliche Systematik der Begünstigungsvorschrift und die Gesetzgebungsgeschichte. Liegen mehrstöckige Mitunternehmerschaften vor, ist demnach der für den Schlussgesellschafter festgestellte anteilige Gewerbesteuermessbetrag aufzuteilen, soweit er auf verschiedene Mitunternehmerschaften entfällt.